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Fragenübersicht [Themenwoche Staat Deutschland vs Österreich] Welche verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrats kommen Deinem Amtsverständnis zu einem solchen Organ näher?
1 - 2 / 2 Meinungen
31.07.2024 09:58 Uhr
Es fängt bei mir schon bei der Gestaltung an, wo sich ganz gravierende Unterschiede abzeichnen.

Bei uns wird der Bundesrat nach dem Ergebnis der Landtagswahlen bestellt.

Zitat:
Artikel 34.
(1)Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.
(2)Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt.
(3)Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt.
Art. 35
Text
Artikel 35.
(1)Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, jedoch muss wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2)Die Mitglieder des Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehören, der sie entsendet; sie müssen jedoch zu diesem Landtag wählbar sein.
(3)Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach seiner Auflösung bleiben die von ihm entsendeten Mitglieder des Bundesrates so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(4)Die Bestimmungen der Art. 34 und 35 können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrat - abgesehen von der für seine Beschlussfassung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrheit - die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat.


In Wahrheit sitzen dann die Parteien drinnen, die zumeist auch im Nationalrat sind und stimmen nach dem Verhalten.

Und gibt es keine Regierungsmehrheit, dann kann der Nationalrat den Bundesrat wieder Beharrungsbeschluß aushebeln.

Artikel 42.
(1)Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln.
(2)Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluss keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
(3)Dieser Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(4)Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.
31.07.2024 10:01 Uhr
Bei uns sind doch auch die Regelungen bezüglich Haushalt und Europa detailierter. Oder habe ich da was übersehen bei euch?

Zitat:
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.


Das ist bei euch kurz und prägnant, während das bei euch viel länger ausgeführt wird und es ist auch bei uns angeführt, dass die Länder zu infomieren sind in gewissen Punkten und ein Nichteinspruch als ja gilt, wenn es direkt über die Landeshauptleute geht.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 31.07.2024 10:03 Uhr. Frühere Versionen ansehen
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