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Fragenübersicht Verfahren vor dem BGH: Was meinst Du, wer hat ein Recht auf das digitale Erbe?
1 - 14 / 14 Meinungen
21.06.2018 19:06 Uhr
Ich finde es crazy, wie Facebook und Co. nicht nur das Leben sondern immer mehr auch den Tod beherrschen. abgesehen davon, dass man FB als Lebender nicht braucht, braucht man den Account eines Verstorbenen schon gar nicht. Das Urteil finde ich in Ordnung.
21.06.2018 19:19 Uhr
Ich verstehe den Schmerz der Mutter. Ich war selbst einmal Zeuge eines tödlichen Autounfalls und erinnere mich an den verzweifelten Anruf der Mutter eines der Todesopfer. Sie wollte meine Aussage noch einmal persönlich hören, ich habe ihr aber auch nichts Anderes sagen können als der Polizei.

Von daher finde ich das Urteil etwas unverständlich.
21.06.2018 20:14 Uhr
Ein im Testament namentlich Erwähnter - gibt es kein Testament, sollte auch kein Zugriff gestattet sein.
21.06.2018 20:16 Uhr
Zitat:
Ein im Testament namentlich Erwähnter - gibt es kein Testament, sollte auch kein Zugriff gestattet sein.


Was ist bei gesetzlicher Erbfolge? Könnte hier in Frage kommen.
21.06.2018 20:19 Uhr
Zitat:
Ein im Testament namentlich Erwähnter


Ein FB-Account ist ein virtueller Account. Ich denke nicht, dass sein Weiterleben nach dem Ableben des Einrichters geregelt werden müsste.
Der Gedanke, bei FB irgendwo in den Staaten mit einem Testament auftauchen zu müssen (per Mail, WhatsApp, Messenger o.ä.) befremdet mich.

21.06.2018 20:21 Uhr
@ BArg

Ich rede von dem im Hintergrund geschilderten Fall, nicht von abstrakten Kondtrukten ...
21.06.2018 20:23 Uhr
Zitat:
@ BArg

Ich rede von dem im Hintergrund geschilderten Fall, nicht von abstrakten Kondtrukten …
Das macht die Diskussion einfacher, darüber rede ich nämlich auch.

21.06.2018 20:26 Uhr
Zitat:
Zitat:
Ein im Testament namentlich Erwähnter - gibt es kein Testament, sollte auch kein Zugriff gestattet sein.


Was ist bei gesetzlicher Erbfolge? Könnte hier in Frage kommen.


Könnte aber auch Mutti sein, die im Tagebuch schnüffeln möchte und am Ende ein verfälschtes Bild von ihrer Tochter verarbeiten muss.

21.06.2018 21:18 Uhr
Zitat:
Ein im Testament namentlich Erwähnter - gibt es kein Testament, sollte auch kein Zugriff gestattet sein.

Man zeige mir den Teenager mit Testament.

Der rechtmäßige Erbe sollte Zugriff bekommen.
Es ist nicht einzusehen warum es eine Sonderregelung für das virtuelle Leben geben sollte.
Wenn z.B. bei Straftaten im Netz das RL-Recht Anwendung findet, warum sollte es dann hier eine Ausnahme geben?

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 21.06.2018 21:56 Uhr. Frühere Versionen ansehen
21.06.2018 22:10 Uhr
Ich denke auch, dass ein Erbe dennoch keinen Zugriff auf das Profil haben sollte. Es gibt die Möglichkeit per Benachrichtigung das Profil in eine Gedenkseite umzuändern. Ansonsten sollte man vielleicht inaktive Profile nach einem gewissen Zeitraum einfach löschen!
21.06.2018 23:34 Uhr
Zitat:
Ich denke auch, dass ein Erbe dennoch keinen Zugriff auf das Profil haben sollte.
Genau. Denn es ist schließlich nur eine virtuelle Existenz und keine Existenz als solche.
22.06.2018 07:17 Uhr
Ich kann beiden Argumentationen etwas abgewinnen. Auch die Mutter kann ich durchaus verstehen und auch wenn ältere Semester das nicht nachvollziehen können (bei Dol eigentlich ungewöhnlich) oder wollen, spielen soziale Netzwerke für jüngere Leute eine große Rolle, ob einem das nun gefällt oder nicht. Allerdings wage ich zu bezweifeln, dass es der Mutter gut tut, wenn sie Zugriff auf alles bekommt.


@rKa

Die Mutter ist höchstwahrscheinlich diejenige, die bei einem ledigen Minderjährigen in der gesetzlichen Erbfolge ganz vorne ist.
22.06.2018 08:14 Uhr
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ein im Testament namentlich Erwähnter - gibt es kein Testament, sollte auch kein Zugriff gestattet sein.


Was ist bei gesetzlicher Erbfolge? Könnte hier in Frage kommen.


Könnte aber auch Mutti sein, die im Tagebuch schnüffeln möchte und am Ende ein verfälschtes Bild von ihrer Tochter verarbeiten muss.



Im Tagebuch eines Verstorbenen lesen war aber im RL sehr einfach. Und ich vermute mal auch sehr üblich.
22.06.2018 09:36 Uhr
Zitat:
Die Mutter ist höchstwahrscheinlich diejenige, die bei einem ledigen Minderjährigen in der gesetzlichen Erbfolge ganz vorne ist.

Die Eltern zu gleichen Teilen, ja.
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