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Fragenübersicht Kann die DSGVO sich über die Jahre zu einem positiven Meilenstein in der Bürgerrechtspolitik entwickeln?
1 - 5 / 5 Meinungen
26.05.2018 19:27 Uhr
Würde mich mal interessieren, was der Doler zu dieser These denkt. Werde mich dann gerne auch miteinhängen.
26.05.2018 23:47 Uhr
Dieses Arbeitsbeschaffungsprogramm für Anwälte wird dafür sorgen, dass nur noch Großkonzerne Internetseiten anbieten. Für alle anderen ist es unmöglich, sich vor Abmahnungen (ob unberechtigt weiß man erst nach riskantem teuren Urteil) zu schützen.

Privatleute werden für Vereinswebseiten mit Millionenstrafen überzogen werden. Man wird jede Verhältnismäßigkeit verlieren und engagierte kleine Webanbieter flächendeckend ruinieren.

In der Tat wird das ein Meilenstein sein: Der Beginn der Säuberung des Internets von unkontrollierten Inhalten. Da war der Abmahnwahnsinn infolge der Impressumspflicht Kleinscheiß.

Künftig wird sogar die Dummyseite zur Sperrung einer Domain zum juristischen Risiko...
26.05.2018 23:48 Uhr
Die DSGVO ist die größte Zensur seit Erfindung der Schrift.
27.05.2018 00:07 Uhr
Zitat:
Für alle anderen ist es unmöglich, sich vor Abmahnungen (ob unberechtigt weiß man erst nach riskantem teuren Urteil) zu schützen.


Die DSGVO ersetzt nicht die einzelnen Gesetze, die bislang für die verschiedenen Bereiche gültig waren und sind.
In der DSGVO selbst ist geregelt, dass nur die staatlichen Aufsichtsbehörden, Verbraucherschützer und Betroffene selbst gegen Verstöße vorgehen können.



Ein Kollege hat direkt nachgefragt.
Bezieht sich zwar hauptsächlich auf Fotografie, informativ ist es trotzdem.
Eine Stellungnahme zur DSGVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.

"Sehr geehrter Herr XXXXXX,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de


27.05.2018 06:14 Uhr
@rKa
Das ist eine Einzelmeinung aus der Exekutive.
Wie die Justiz das sieht und was sie aus der DSGVO machen wird ist völlig offen und unvorhersehbar.
Leicht kann es sein, dass wie bei der Notwehr oder der Versammlungsfreiheit die Sache pervertiert und ins Gegenteil übertrieben wird.

Allein die Rechtsberatungskosten sind ruinös und zwar sogar dann, wenn man mal einen Prozess gewinnt.

Die Konsequenz ist schon jetzt sichtbar: Tausende vor allem private Webseiten sind bereits abgeschaltet.
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
  LPP   Volk, Sonstige
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