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Facebook muss Konto von verstorbenem Mädchen nicht an Eltern freigeben! Was meinst Du von dem Gerichtsurteil? |
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02.06.2017 20:47 Uhr |
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Die Sache wird sicher noch weiter den Instanzenzug hoch wandern, was in dieser Frage auch sehr wichtig ist, um hier eine höchstrichterliche Entscheidung als Klarstellung zu haben.
Das Urteil an sich halte ich für juristisch richtig, aber emotional für falsch. Natürlich wiegt das Fernmeldegeheimnis schwerer als das Erbrecht. Dennoch kann ich die Eltern verstehen, wer auch nicht...die Richter sprechen nicht umsonst von einem gemeinsamen "zähen Ringen". Das sind die Dinge, bei denen man kein Richter sein möchte. |
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02.06.2017 21:02 Uhr |
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Entweder komplett löschen oder als "Erbe" den Erziehungsberechtigten überantworten. Das Mädel war ja unter 21 Jahren alt. |
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02.06.2017 21:11 Uhr |
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Ich halte das für falsch. Was wäre schon dabei, den Eltern dieses Recht zuzugestehen? Der Toten nützt die Rücksichtnahme nichts mehr.
Tagebücher sind normalerweise nach dem Tod ja auch Verwandten zugänglich.
Wobei es da in meiner Familie eine Ausnahme gab, die ich sehr bedauert habe: meine schlesische Oma hat die Tagebücher vom Bruder meines Vaters (er ist sehr früh, im Alter von 31 Jahren, bereits verstorben) mit in ihren Sarg legen lassen und somit meinem Vater das Recht verweigert, darin Einblick zu nehmen. Nur ein einziges blieb erhalten, sehr gut und sehr berührend geschrieben. Dies überschattet mein persönliches Andenken an diese Oma schwer, denn ich finde, daß sie dazu kein Recht hatte. Ich habe den Bruder meines Vaters natürlich nie kennengelernt, da er lange vor meiner Geburt starb - aber in dem einzigen erhaltenen Tagebuch habe ich so viel von mir selbst wiedererkannt, das Suchen, die Einsamkeit, das Anderssein - und die Melancholie... |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 02.06.2017 21:18 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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02.06.2017 22:20 Uhr |
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Das beste wäre, man würde den Willen der Verstorbenen kennen und danach entscheiden. Aber auch dann müßte man noch beachten, daß in dem Konto auch Kommunikation mit Dritten enthalten ist, potentiell auch sehr private Dinge, die niemand außer der Verstorbenen sehen sollte.
Insofern halte ich die Entscheidung schon für richtig. Auch wenn ich natürlich den Wunsch der Eltern nachvollziehen kann, das Konto zu übernehmen. |
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02.06.2017 23:48 Uhr |
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Die Entscheidung halte ich für sehr angreifbar und denke, dass weitere Instanzen anders urteilen werden. Den Eltern ging es darum, über den Account heraus zu finden, ob sich dort irgendwie der Suizid ihrer Tochter angedeutet hat.
Dies den Eltern vorzuenthalten, während irgendwelcher anderer Besitz der Tochter an sie fällt, halte ich für äußerst fragwürdig und aus meiner Sicht nicht haltbar. |
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03.06.2017 00:31 Uhr |
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Grundsätzlich sollte der Wunsch eines Verstorbenen, Dinge über seinen Tod hinaus geheim zu halten, respektiert werden.
Im konkreten Fall aber spräche einiges dafür, den Eltern Zugang zu den Daten zu verschaffen:
1. Es war gar kein konkreter Wunsch nach Geheimhaltung dokumentiert, wir wissen schlicht und einfach nicht, was das Mädchen gewollt hätte.
2. Das Mädchen war, wenn ich mich recht entsinne, noch nicht volljährig.
3. So geheim und vertraulich ist bei Facebook geschriebenes ja gar nicht, meist haben Facebook-Freund Zugang zu den meisten Dingen. Weshalb dann nicht auch die Eltern?
4. Dem Mädchen kann es im Grunde egal sein, wer seine Texte liest. Die Eltern haben ein mehr als verständliches Interesse daran, zu wissen, ob ein Suizid vorlag und ob dies irgendetwas mit ihnen zu tun hatte.
5. Ich bin grundsätzlich für das Recht, sein Leben selbst zu beenden, halte es aber auch für eine gesellschaftliche Aufgabe, möglichst viele der Gründe, die jemanden in den Suizid treiben können, zu beseitigen, ganz besonders bei jungen Leuten. Deshalb wäre für mich in jedem Falle auch eine professionelle Befassung mit allen Umständen des Todesfalls sinnvoll. Es kann diesem Mädchen nicht mehr nützen, vielleicht aber anderen, die in einer ähnlichen Situation stehen. |
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03.06.2017 00:34 Uhr |
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Im Tod braucht man keine Geheimnisse mehr.
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03.06.2017 00:39 Uhr |
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Wie Botsaris schrieb:
Zwiegespalten.
Der Datenschutz geht ja eben nicht nur in Richtung des verstorbenen Kindes, sondern es betrifft ja ganz besonders die Menschen mit denen sie über FB kommunizierte.
Als Vater allerdings würde ich auch jedes Mittel nutzen um in Erfahrung zu bringen ob es eine, wie auch immer geartete Beteiligung anderer Personen gegeben hat.
Mit Tagebüchern nicht wirklich vergleichbar, denn darin steht immer nur subjektives, hier geht es um reale geführte Kommunikationen. |
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03.06.2017 05:21 Uhr |
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Juristisch nicht meine Baustelle, aber schon etwas seltsam, wenn die Eltern einerseits das ererbte Tagebuch der Tochter nach Lust und Laune durchforsten können, während sie schriftlich festgehaltene, elektronische Kommunikation nicht einsehen dürfen. Ob das vergleichbar ist, ist immer eine Interpretationssache. Natürlich ist auch "real geführte Kommunikation" von Subjektivitäten durchsetzt und natürlich kann auch im Tagebuch ganz Konkretes festgehalten werden (wenn auch ein möglicher Gesprächspartner keine Kontrolle über die korrekte Widergabe seiner Äußerungen hat). Da hier aber auch die Kommunikation anderer Akteure betroffen ist, die im Zweifel vor hysterischen Reaktionen der trauernden Eltern geschützt werden müssen, geht das in Ordnung. |
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03.06.2017 07:09 Uhr |
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Mit Tagebüchern ist dieser Fall nur bedingt zu vergleichen; es sollten ja auch Chat-Transkripte und die Korrespondenz über die Facebook-Mail übergeben werden, was dann ja auch andere Personen betreffen würde.
Wenn die alle ihr Einverständnis gäben, sähe die Sache wieder anders aus, denn dass die Rechte an den von der toten Tochter selbst gemachten Aussagen an die Eltern vererbt werden kann man - sofern kein dem widersprechendes Testament vorliegt - als gegeben annehmen. |
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03.06.2017 07:19 Uhr |
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In diesem Alter denkt man ja nicht an den Tod.
Aber nach diesem Urteil kann man junge Familienmitglieder auf das Problem aufmerksam machen und für sich selber auch eine Lösung überlegen. |
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03.06.2017 11:37 Uhr |
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Es gibt einen Anspruch auf Privatsphäre - auch den Eltern gegenüber. Wobei letzteres wächst, je älter ein Kind/Jugendlicher wird - bis es mit dem 18. Geburtstag schließlich vollumfänglich gilt. Es ist nachvollziehbar, dass die Eltern ihre Tochter gerne verstehen möchten, es ist aber auch nachvollziehbar, wenn das Mädchen dies - vielleicht - nicht gewollt hätte. |
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05.06.2017 13:29 Uhr |
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Facebook und ähnliche Plattformen sollten den Nutzer ein Häkchen hinter die Möglichkeit setzen lassen, dass eigene Konto nach dem Ableben zugänglich zu machen, oder eben nicht. |
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GRUENE |
IDL |
SII, KSP |
FPi |
CKP, KDP |
UNION |
NIP |
PsA |
LPP |
Volk, Sonstige |
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