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Fragenübersicht § 80 Strafgesetzbuch - Vorbereitung eines Angriffskriegs - aufgehoben ohne Debatte in der Öffentlichkeit. Wie findest Du das?
1 - 20 / 22 Meinungen+20Ende
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01.01.2017 20:59 Uhr
Was ändert sich faktisch?
01.01.2017 20:59 Uhr
Ich gebe zu - das macht mir Angst.
01.01.2017 21:01 Uhr
Mir auch!
01.01.2017 21:01 Uhr
In den Geschichtsbüchern lernt man "Von Deutschland wurde ein Angriffskrieg vorbereitet".

Ich glaube das war im Zusammenhang mit dem Schlacht im Teutoburger Wald. Ich glaube alles, was dogmatisch vorgeschrieben wird.
01.01.2017 21:02 Uhr
man paßt ein Gesetz an die Realität an; wenn das nicht rechtswahrend ist...
01.01.2017 21:06 Uhr
Zitat:
„Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“


So lautete der alte Passus, der nun nicht mehr gültig ist.

Zitat:
Mit dem Angriffskriegsparagraphen wurde auch der § 80a „Aufstacheln zum Angriffskrieg“ geändert. Er heißt ab heute „Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“
.

Um das mal auf eine lesbare Basis runterzubrechen.

Man könnte damit natürlich auch mutmassen, daß eben deutsche Soldaten für fremde Interessen in den Krieg geschickt werden sollen.

An der Eskalationsschraube wird ja schon gewaltig gedreht vom scheidenden Etablishment.

Die wollen noch einen Krieg anzetteln bevor sie im Laufe dieses Monats gehen.
01.01.2017 21:33 Uhr
Zitat:
Ich gebe zu - das macht mir Angst.


Zitat:
Mir auch!


Begründung?
01.01.2017 21:39 Uhr
Zitat:
Die wollen noch einen Krieg anzetteln bevor sie im Laufe dieses Monats gehen


Dieses Monats wäre schön, gemeint ist aber wohl leider Jahr

01.01.2017 21:59 Uhr
Ein bisschen naiv das Gelaber von wegen Krieg, die Bundeswehr ist dazu nicht in der Lage, die ist schon zu sehr abgerüstet. Sämtliche potentielle Gegner sind dagegen Waffenstarrende Militärmächte und Konventionell durch die BW nicht besiegbar.


Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 01.01.2017 22:02 Uhr. Frühere Versionen ansehen
01.01.2017 22:31 Uhr
Unproblematisch. Der Inhalt des alten §80 StGB findet sich jetzt in §13 VStGB. Da wurde nix abgeschafft.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 01.01.2017 22:32 Uhr. Frühere Versionen ansehen
01.01.2017 22:34 Uhr
Zitat:
Ein bisschen naiv das Gelaber von wegen Krieg, die Bundeswehr ist dazu nicht in der Lage, die ist schon zu sehr abgerüstet.


Naivität gehört zum Kriegshandwerk wie der Wetzstein zur Sense.
Auch Polen oder die Tschechei haben sich weiland mit Deutschland angelegt.

Hitler wollte wiederum ohne vernünftige Ausrüstung gen Moskau stürmen....

Und Alexander der Große hat's mit seinen paar wackeren Helenen nebst Anhang gar bis Indien geschafft, ganz allein aus Überzeugung in die eigene Überlegenheit heraus. :)

gut, Letzteres können wir dieser Bundeswehr nun wahrlich nicht andichten, dafür reicht selbst unsere Phantasie nicht aus
01.01.2017 22:36 Uhr
Zitat:
Der Inhalt des alten §80 StGB findet sich jetzt in §13 VStGB. Da wurde nix abgeschafft.


Solange solch ein Inhalt zu keinen Konsequenzen führt, ist er völlig sinnlos. Aber warum hat man nun diese Änderung vorgenommen?
01.01.2017 22:38 Uhr
Zitat:
Unproblematisch. Der Inhalt des alten §80 StGB findet sich jetzt in §13 VStGB. Da wurde nix abgeschafft.



und ich dachte immer du kannst lesen und vergleichen:


§ 80
Vorbereitung eines Angriffskrieges.

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.




§ 13 Verletzung der Aufsichtspflicht

(1) Ein militärischer Befehlshaber, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Befehlsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Befehlshaber erkennbar war und die er hätte verhindern können.

(2) Ein ziviler Vorgesetzter, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Anordnungsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten ohne weiteres erkennbar war und die er hätte verhindern können.

(3) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 01.01.2017 22:39 Uhr. Frühere Versionen ansehen
01.01.2017 23:04 Uhr
Aus der Tatsache, dass Gerhard Schröder, Joseph Fischer und Rudolf Scharping nicht seit 1999 im Gefängnis sitzen, schließe ich, dass schon der alte § 80 StGB nicht besonders ernst genommen wurde. Insofern ist seine Verschiebung ins VStGB relativ uninteressant.
02.01.2017 00:00 Uhr
Zitat:
Zitat:
Die wollen noch einen Krieg anzetteln bevor sie im Laufe dieses Monats gehen


Dieses Monats wäre schön, gemeint ist aber wohl leider Jahr



Jene welche, die den Herbst nicht überleben werden, sind ja nicht gemeint. Die sind sowieso fremdgesteuert. Es geht um den Einen, der jetzt bald fällt.

Deutsche Politiker als wirkliche deutsche Politiker wahrzunehmen - liegt mir fern.
02.01.2017 00:45 Uhr
"Es geht um den Einen,der jetzt bald fällt."



Wen meinst Du?
02.01.2017 00:47 Uhr
Wer scheidet im Jänner aus dem Amt und setzt jetzt noch hektisch wilde Aktionen.

- Ölförderung
- Russland

Der im Jänner geht/fällt. Wer soll das sein.

Der deutsche Pfennig fällt doch von selbst, wie ich hoffen darf.
02.01.2017 02:39 Uhr
Also Obama müsste einen Krieg anzetteln dann nach deiner Aussage, will er aber nicht und schafft er auch nicht.
02.01.2017 11:47 Uhr
@ Herbert
Zitat:
und ich dachte immer du kannst lesen und vergleichen

Wer im Glashaus sitzt... Du bist wohl ein Ewiggestriger. Was Du da zitiert hast, ist der §14 des VStGB. Wenn Du Dir den Hintergrund dieser Umfrage durchgelesen und vielleicht auch noch den Link angesehen hättest, hättest Du mitbekommen, daß das Gesetz zum 1. Januar geändert worden ist...

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 02.01.2017 11:48 Uhr. Frühere Versionen ansehen
02.01.2017 17:31 Uhr
Zitat:
Unproblematisch. Der Inhalt des alten §80 StGB findet sich jetzt in §13 VStGB. Da wurde nix abgeschafft.


@ Pomerius: Welchen Sinn hat es denn - wenn alles gleich bleibt - den §80 abzuschaffen?

Mal davon abgesehen ist der Wortlaut nicht mehr identisch.

So hieß es bisher:
Zitat:
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.


Jetzt - §13 VStgb, heißt es:
Zitat:
13
Verbrechen der Aggression
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer
Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vor-
bereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitstrafe nicht unter zehn Jahren
bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn
1.
der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder
2.
durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepub-
lik Deutschland herbeigeführt wird.
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die po-
litische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unverein-
bare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.
(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das
politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.“



Liest sich für mich jetzt so, als hätte man damit Ausnahmen von der Strafbarkeit eingeführt und zudem "minder schwere Fälle".

Und das hier liest sich für mich so, als sei jeglicher Interpretationsspielraum freigegeben:
Zitat:
nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt,

Denn wer bestimmt, was "offenkundig" ist?

Aber ich bin kein Jurist und kann daher vollkommen falsch liegen...
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
  LPP   Volk, Sonstige
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