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Fragenübersicht Urteil zum Kindeswohl: 15-Jährige darf Liebesbeziehung mit 30 Jahre älterem Mann führen! Was meinst du zu dem Urteil?
1 - 20 / 36 Meinungen+20Ende
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01.11.2016 19:20 Uhr
Kann man moralisch verwerflich finden aber juristisch ist es in Ordnung.

https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzalter#Schutzalter_14_Jahre
01.11.2016 19:29 Uhr
"Kindeswohl" für einen Teenager steht über besorgte Eltern?
Ein abartiges Urteil!
01.11.2016 19:35 Uhr
Was haben Eltern auf der Grundlage einer solchen Entscheidung weiterhin zu erwarten ?
01.11.2016 19:41 Uhr
Irgendwas ist da schief gelaufen, wenn sich die Tochter vor den eigenen Eltern versteckt und dann von diesen "in die Psychiatrie gesteckt" wird.
01.11.2016 20:00 Uhr
Zitat:
Was haben Eltern auf der Grundlage einer solchen Entscheidung weiterhin zu erwarten ?

Dass sie ihre Kinder besser erziehen sollten?
01.11.2016 20:01 Uhr
Eine Beziehung mit einem verheirateten Mann ist schon mal unmoralisch, ich denke mal früher hätte man schon deswegen den Eltern Recht gegeben.

Aber nach geltendem Recht ist es, soweit ich sehe, nicht zu beanstanden.
01.11.2016 20:15 Uhr
Es ist schwer verständlich vom Ergebnis her. Aber man muß auch sagen, daß die Art wie das Gericht argumentiert, erkennen läßt, daß es sich eingehend mit der Jugendlichen auseinandergesetzt hat. Es kommt insoweit häufiger vor, dass man sich Jugendliche und Heranwachsende genau ansieht wenn solche und ähnliche Fragen zu beurteilen sind, und schaut wie reif die betreffende Person ist.
01.11.2016 21:08 Uhr
Analyse auf Redddit:

Zitat:
Das Urteil ist übrigens aus März, keine Ahnung wieso das aus dem Archiv geholt wurde :)

Es handelt sich bei dem 30 Jahre älteren Mann wohl nicht um irgendwen, sondern um

de[n] Ehemann der (Halb-)Schwester des Vaters, also ein „angeheirateter Onkel“

Die 15-jährige hatte wohl

In einem langen Telefonat mit der Amtsrichterin hat [das Mädchen] am 5. August 2015 deutlich gemacht, dass sie [dem älteren Mann] und ihrem jetzigen Verfahrensbeistand vertrauen könne und sich von ihren Eltern verfolgt fühle, die mit allen – auch unlauteren und strafrechtlich relevanten – Mitteln versuchten, ihre Beziehung [mit dem älteren Mann] zu unterbinden. Sie selbst brauche keine Therapie, nur Ruhe und die Möglichkeit zum Schulbesuch [...]; sie wünsche eine Zustimmung der Eltern zu einem betreuten Einzelwohnen[...]. Sie werde nicht von [dem älteren Mann], sondern gebe eigenen Wünschen Ausdruck und werde insoweit auch von dem jetzigen Verfahrensbeistand unterstützt.

Die Entscheidung begründet wird mit der aktuellen Situation des Mädchens. Sie ist

in ihrer Entwicklung ganzheitlich massiv gefährdet. Sie hat im Zuge des seit Frühjahr 2015 eskalierten Konflikts mit ihren Eltern jeden gesicherten Halt in ihrer Familie, ihr Zuhause und ihr gesamtes vertrautes soziales Umfeld verloren. Es findet seither kein regulärer Schulbesuch statt; eine kontinuierliche gesundheitliche Versorgung der Jugendlichen, die nach Aktenlage (un-)regelmäßig bestimmter Medikamente bedarf, ist nicht sichergestellt. Die Jugendliche lebt in völlig instabilen Verhältnissen; sie hat nicht einmal ein sicheres Obdach mit einer zuverlässigen Verbleibensoption für die nähere Zukunft; derzeit lebt sie in einer Jugendnoteinrichtung, die nicht Ort eines dauerhaften Aufenthalts sein kann; eine konkrete Lösung ist nicht absehbar. Insbesondere aber besteht eine erhebliche psychische Beeinträchtigung der Jugendlichen, die sich von ihren Eltern nicht einfach nur unverstanden, sondern verraten und verfolgt fühlt und auch das beteiligte Jugendamt nur als willfährigen Vollstrecker der (Erziehungs-)Ziele ihrer Eltern erlebt, die ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen missachteten und ausschließlich dadurch motiviert seien, ihre Beziehung zu [dem älteren Mann] unverzüglich abzubrechen und endgültig zu zerstören.

Auch wurde ihr wohl im erstinstanzlichen Urteil ein Kontaktverbot gegenüber dem älteren Mann auferlegt, was er wohl ignorierte. Sie wollte dafür aber die volle Verantwortung übernehmen und übernahm auch in Diskussionen eine Verteidigerrolle.

Dies [seien] Anzeichen dafür, dass [das Mädchen] sich zunehmend in die Rolle des Verteidigers [des älteren Mannes] gedrängt fühlt, eine Verantwortung, die sie nicht tragen kann und darf, weil als Heranwachsende zuvorderst sie selbst umfassenden Schutzes und Unterstützung bedarf.

Zu den Eltern wird ausgeführt:

Es ist auch festzustellen, dass die Eltern derzeit nicht in der Lage sind, die vorbeschriebenen Gefahren für [das Mädchen] abzuwenden.

Zu der Jugendlichen wird weiter ausgeführt.

Der – intensiv, zielorientiert, erlebnisgestützt und stabil geäußerte - Wunsch [des Mädchens], ihre Liebesbeziehung zu dem Typen aufrechterhalten und durch (alters-) angemessene persönliche und fernkommunikative Kontakte zu pflegen, ist nach Überzeugung des Senates Ausdruck einer bewussten Eigenentscheidung, der angesichts des Alters und der persönlichen Reife der heute fast 16-jährigen Jugendlichen zu beachten ist.

Zuvor war die Jugendliche auch in einer Psychatrie untergebracht worden. Dazu führen die Richter aus:

Soweit unter dem 27. Juni 2015 (einem Sonnabend) der Allgemeinmediziner Dr. F… L…, ein Onkel mütterlicherseits der Jugendlichen, ein Attest ausgestellt hat, in dem dieser eine „akute schizoide Psychose mit Suizidgefährdung“ diagnostizierte, gab es hierfür ersichtlich überhaupt keine tragfähigen Anknüpfungstatsachen. Nach dem – glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen – Vorbringen der Jugendlichen ist diese „Einweisungsverordnung“ ohne irgendeine Untersuchung der Jugendlichen persönlich auf Zuruf der Eltern verfasst worden, die – zunächst vergeblich - damit und seither die „zwangsweise“, also mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung der Jugendlichen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie versucht, forciert und schlussendlich auch erreicht haben.

Auch seien die Diagnosen in der Klinik auf keinen Fall schlüssig gewesen und eher zweifelhaft. Unter anderem

Niedergelegt und offenkundig unkritisch übernommen ist vielmehr das von den Eltern seit März/April 2015 und anhaltend bis heute unterbreitete Argumentationsschema, das ersichtlich motiviert ist von der Überzeugung, dass der Beziehung ihrer Tochter zu dem mehr als 30 Jahre älteren Beteiligten zu 3. etwas Krankhaftes innewohnen muss. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der – von derjenigen der Eltern ganz erheblich abweichenden, in ihrem wesentlichen Kern doch auch ersichtlich nicht gänzlich von der Hand zu weisenden – Darstellung der Tochter zu den Ereignissen, die sie auch während des Klinikaufenthalts angebracht hat („Das Mädchen sehr bedacht, ihre Sicht der Dinge überzeugend und sympathisch zu kommunizieren“) findet zwar Eingang in den Bericht, aber nur im Zuge der Wiedergabe der therapeutischen Gespräche; ein Einbindung in die Diagnosestellung findet offenkundig nicht statt.

Und auch sonst wird noch einiges ausgeführt. Das Mädchen scheint ihr Leben relativ selbständig zu verwalten (https://www.reddit.com/r/de/comments/5aiz1g/urteil_zum_kindeswohl_15j%C3%A4hrige_darf/d9gvc41/) Wer den Volltext nicht gelesen hat, sollte dies zunächst einmal tun. Die Ausführungen sind relativ schlüssig, wirklich positiv scheinen die Eltern nicht. Die Darstellung im SPON-Artikel ist extrem kurz und gibt definitiv nicht den ganzen Konflikt passend wieder. Aber so ist das nunmal, wenn man einen Artikel zur Empörung braucht und ein uraltes Urteil aus dem Archiv holen muss.

tl;dr Die Eltern sind nicht so positiv wie von vielen hier angenommen (u.a. lassen sie sich von einem verwandten Arzt ein Attest ohne Konsultation mit dem Mädchen zur Einlieferung anfertigen). Das Mädchen führt ihr Leben relativ selbstbestimmt und scheint von dem älteren Mann weniger manipuliert zu werden, versucht auch ohne Abhängigkeit von ihm ein Leben zu führen. Die Kindeswohlverletzung liegt auch nicht daran, dass man jetzt immer solch eine Beziehung zulassen muss, sondern in diesen massiven Umständen.


https://www.reddit.com/r/de/comments/5aiz1g/urteil_zum_kindeswohl_15j%C3%A4hrige_darf/
01.11.2016 21:12 Uhr
@ Harzhexe

Zitat:
"Kindeswohl" für einen Teenager steht über besorgte Eltern?
Ein abartiges Urteil!


Abartig ist ja wohl eher das Vorgehen der Eltern, ihre Tochter durch die Ferndiagnose eines verwandten Allgemeinmediziners in die Psychiatrie zu verfrachten (da kommt einem der Fall Gustl_Mollath in den Sinn).
01.11.2016 22:16 Uhr
Man müsste den Fall detallierter kennen, um darüber urteilen zu können.

Ja, sieht auf den ersten Blick jedenfalls komisch aus.

Aber eine 15jährige für Wochen in der Psychiatrie unterzubringen ist auch eine ganz seltsame Variante des "Kindeswohls".

Sprich: blubb, kann ich jetzt keine fundierte Meinung zu haben, mangels Infos.

Dass 15jährige einen angeheirateten Onkel toll finden- ja geschenkt.

Viel interessanter wäre die Frage, was ein 47jähriger angeheirateter Onkel an einer 15jährigen findet und ob nicht der gute Onkel in der Psychiatrie eher gut aufgehoben wäre als die Teenagerin. Wegen des Onkelwohls oder so.......
01.11.2016 22:27 Uhr
Ab 14 sind die Blagen halt mal bedingt geschäftsfähig. Das ist zwar Blödsinn, weil die in dem Alter fast nur Quark im Kopf haben, aber so steht's halt im Gesetz. Das heißt dann wohl auch, dass sie bedingt eigenverantwortlich Zugang zu ihren Mumus gewähren können. Eine erschreckende Vorstellung für jeden Vater!

Aber diesen 47jährigen sollten sich die Behörden schon genauer unter die Lupe behmen. Wendet er psychische Manipulation an, könnte man ihn sicher belangen. Ansonsten muss man darauf vertrauen, dass das Gör des Opas bald überdrüssig wird.
01.11.2016 23:40 Uhr
An einer Stelle heißt es, der Typ sei ein angeheirateter Onkel, also nicht blutsverwandt, aber doch Teil der Familie – zumindest bis sich die entsprechende Tante scheiden lässt.

Man stelle sich eine Familienfeier bei den Großeltern vor: Aus deren Sicht macht der Schwiegersohn mit der Enkelin rum. Hmpf.
01.11.2016 23:43 Uhr
Ab 14 ist das in Ordnung. Wenn den Eltern nicht passt, was aus ihrer Tochter geworden ist, sollen sie sich von mir aus endlose Selbstvorwürfe machen. Sie in eine Psychiatrie einweisen zu lassen, weil sie ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in Anspruch nimmt, ist völlig daneben.
02.11.2016 01:06 Uhr
Eltern müssen auch mal loslassen können... Fällt schwer, ich weiß... Trotzdem!
02.11.2016 04:07 Uhr
NEIN. Der "Onkel" hat die Finger von dem Mädel zu lassen. Fertich. Aus.
02.11.2016 07:27 Uhr
@WMB

Ob Eltern das bei einem 15-jährigen Kind schon können und dann noch an einen alten Daddy, ist sehr fragwürdig. Ich kenne nicht alle Details des Falles, aber es hört sich schon komisch an.
02.11.2016 09:04 Uhr
Juristisch ist das wohl leider in Ordnung so; akzeptieren würde ich das aber auch nicht.

Vor allem das Verhalten des Mannes ist widerlich; in dem Alter hat man sich von jungen Mädchen, die noch fast Kinder sind, fernzuhalten. Nichts anderes.
02.11.2016 09:09 Uhr
Der FPi-Ablehnungsbalken spricht Bände...
02.11.2016 09:13 Uhr
Zitat:
Der FPi-Ablehnungsbalken spricht Bände...

Welche denn?

Ich störe mich an deiner Formulierung, dass du das nicht akzeptieren würdest, weil da völlig unklar bleibt, was das bei dir in Konsequenz heißen würde. Ebenfalls Freiheitsberaubung?
02.11.2016 09:16 Uhr
Zitat:
Ebenfalls Freiheitsberaubung?


Nein. Ich würde als Elternteil mit beiden das Gespräch suchen und v.a. auch das Einzelgespräch mit dem "Onkel".

Mit meiner Tochter würde ich versuchen, sachlich zu sprechen, den alten Mann aber schon unter Druck setzen.
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
  LPP   Volk, Sonstige
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