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Fragenübersicht Weisst Du, warum bei Kündigungen, ein Widerspruch des Betriebsrats so wichtig ist?
1 - 8 / 8 Meinungen
31.01.2013 11:18 Uhr
an der Kündigung ändert es trotzdem nichts
31.01.2013 12:06 Uhr
@Herbert

Das ist völlig richtig. Es ist ein Trugschluss, bzw. ein Mythos zu glauben, der Betriebsrat könnte mit seinem Widerspruch verhindern, das der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht.

Ausnahme: Bei außerordentlichen (nur die sind möglich) Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern bedarf es zwingend der Zustimmung des Betriebsrats. Während bei Kündigungen von "normalen" Mitarbeitern schon das Schweigen wie eine Zustimmung gewertet wird, ist hier auch ein Schweigen des Betriebsrats nicht ausreichend für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. (§103 BetrVG)

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 31.01.2013 13:08 Uhr. Frühere Versionen ansehen
31.01.2013 12:10 Uhr
Eine Kündigung ist übrigens immer dann, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist von vornherein unwirksam, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, oder vergisst, den Betriebsrat zu hören (§102 BetrVG). Das wird für den Arbeitgeber fatal, wenn er bei einer Probezeitkündigung diesen Sachverhalt nicht beachtet, denn dann gilt bei Überschreitung der Fristen das Arbeitsverhältnis als unbefristet.
31.01.2013 12:31 Uhr
Die Lösung präsentiere ich dann im Laufe des späten Nachmittags
31.01.2013 17:54 Uhr
BR stimmt der Kündigung nicht zu, aber Mitarbeiter reicht keine Klage ein. ISt die Kündigung dann wirksam?
31.01.2013 18:04 Uhr
In § 102 Abs. 3 BetrVG wird unter bestimmten Voraussetzungen einen Weiterbeschäftigungsanspruch anerkannt, der dem Arbeitnehmer für den Zeitraum vom Auslaufen der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gibt.
Voraussetzung ist das Bestehen eines Betriebsrates und dessen fristgemässer und ordnungsgemäßer Widerspruch.(ordentlicher Widerspruch)
31.01.2013 20:13 Uhr
Zitat:
BR stimmt der Kündigung nicht zu, aber Mitarbeiter reicht keine Klage ein. ISt die Kündigung dann wirksam?


Eine form- und fristgerecht ausgefertigte Kündigung ist zunächst einmal wirksam. Wenn der gekündigte Mitarbeiter binnen einer Frist von 3 Wochen keine Kündigungsschutzklage erhebt, erlangt sie auch Rechtskräftigkeit. Ausnahme: Der Mitarbeiter war im Urlaub (kann ja länger als 3 Wochen sein) - dann kann er beim Arbeitsgericht eine Fristverlängerung beantragen und seine Klage auch nach der 3-Wochenfrist einreichen.
31.01.2013 20:17 Uhr
Zur Lösung der eigentlichen Frage:

Ernst Toller hat es im Kern schon beschrieben: Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist nur gegeben, wenn der Betriebsrat der Kündigung wirksam wiedersprochen hat. Der Betriebsrat kann das nur aus den im Gesetz angegebenen Gründen tun (§102 BetrVG). Dies hat entscheidende Relevanz für die Lohnfortzahlung, denn die Kündigungsprozesse dauern manchmal länger, als die Kündigungsfrist. Bedenkt man, dass Familienväter, die gekündigt worden sind, dann plötzlich ohne Einkommen dastehen, der Prozess aber noch nicht abgeschlossen ist, versteht man die Brisanz. Wer hält schon mehrere Monate ohne Einkommen ein solches Verfahren durch, wenn Miete, Unterhalt für Kinder und Frau etc... die Ersparnisse schnell auffressen. Arbeitgeber gehen in solchen Fällen auch schnell mal in die nächste Instanz um dann den Druck auf den Betroffenen zu erhöhen und den Arbeitnehmer mit einer relativ geringen Abfindung loszuwerden.

Man sieht: Hier hat der Betriebsrat eine ganz besondere Verantwortung.
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