Hinweis für Gäste
Um an den Diskussionen teilnehmen zu können, musst Du angemeldet sein.
Hier geht es zur Anmeldung.
Noch kein Mitglied? Starte hier!.
Fragenübersicht Sollten Quarantäneverweigerer in die Psychiatrie?
Anfang-206 - 25 / 25 Meinungen
5
11.04.2020 11:23 Uhr
Gegenfrage: Was wollt ihr denn sonst machen, wenn sich jemand einer angeordneten Quarantäne verweigert? In Haft nehmen? Es einfach hinnehmen? Geldbußen sind ja kaum geeignet, um den Zweck der Quarantäneanordnung (Eindämmung der Infektionsverbreitung) zu erreichen. Die Unterbringung ist übrigens auf diese Weise im Gesetz geregelt.

Vielleicht ist das bei manchen ja auch ein Missverständnis - es geht nicht um die Einhaltung des allgemeinen Kontaktverbots sondern um die Einhaltung einer angeordneten Quarantäne.
11.04.2020 11:24 Uhr
Zitat:
Für den Westteil des Bundesgebietes lehne ich das aber ab.


Im Westteil des Bundesgebiets gilt das exakt gleiche Gesetz wie im Ostteil. Guten Morgen im Jahr 2020
11.04.2020 11:30 Uhr
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern.


————

Und nun tut mal nicht so, als würde da eine Verrückte etwas anordnen, was so nicht vorgesehen ist. Die Regelung ist ziemlich hart, für Quarantäneverweigerer aber leider angemessen. Die Behörden haben da nicht mal ein Ermessen („ist“ unterzubringen).

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 11.04.2020 11:31 Uhr. Frühere Versionen ansehen
11.04.2020 11:43 Uhr
Zitat:
Gegenfrage: Was wollt ihr denn sonst machen, wenn sich jemand einer angeordneten Quarantäne verweigert? In Haft nehmen? Es einfach hinnehmen? Geldbußen sind ja kaum geeignet, um den Zweck der Quarantäneanordnung (Eindämmung der Infektionsverbreitung) zu erreichen. Die Unterbringung ist übrigens auf diese Weise im Gesetz geregelt.

Alternativ könnte man auch einfach die Wohnungstür zuschweißen, Wuhan-Style.
11.04.2020 11:54 Uhr
Sowas passiert leider.

Da wird die bestmöglich Kösung gesucht um Leute nicht gleich in einer Arrest oder Gefängniszelle zu stecken.

Und man liefert eine wunderbare Vorlage für Fakenews.
11.04.2020 12:52 Uhr
Zitat:
Leute wegsperren konnten die da drüben doch schon immer gut. Sollen die unter sich ausmachen, sie sinds ja nicht anders gewohnt.

Für den Westteil des Bundesgebietes lehne ich das aber ab.


Schon wieder Jemand, der nicht frisch in der Birne ist?

Liegt das am Wetter?

11.04.2020 17:30 Uhr
Zitat:
Gegenfrage: Was wollt ihr denn sonst machen, wenn sich jemand einer angeordneten Quarantäne verweigert? In Haft nehmen? Es einfach hinnehmen? Geldbußen sind ja kaum geeignet, um den Zweck der Quarantäneanordnung (Eindämmung der Infektionsverbreitung) zu erreichen. Die Unterbringung ist übrigens auf diese Weise im Gesetz geregelt.

Vielleicht ist das bei manchen ja auch ein Missverständnis - es geht nicht um die Einhaltung des allgemeinen Kontaktverbots sondern um die Einhaltung einer angeordneten Quarantäne.


Stellt sich die Frage, ob man diese Weigerung automatisch als psychische Erkrankung ansehen kann. Wer stellt diese Erkrankung fest?

Aus meiner Sicht muß es ein abgestuftes Verfahren geben, bei dem der Betreffende zunächst unter Hausarrest gestellt und im zweiten Schritt in Gewahrsam genommen wird.
Hier sollte ähnlich verfahren werden, wie bei Betrunkenen, die ja auch nicht in die geschlossene Psychiatrie, sondern in die Ausnüchterungszelle kommen.
11.04.2020 17:37 Uhr
^Die sind doch schon unter Hausarrest. Nichts anderes ist doch Quarantäne.
11.04.2020 17:43 Uhr
Zitat:
Stellt sich die Frage, ob man diese Weigerung automatisch als psychische Erkrankung ansehen kann. Wer stellt diese Erkrankung fest?


Du hast den Normtext nicht richtig erfasst. Der Aufenthalt dient nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung, sondern zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung. In der Regel haben nur psychiatrische Stationen die Möglichkeit, einen Aufenthalt auch mit Zwang durchzusetzen.

Die Alternative ist die Unterbringung in Haftkrankenhäusern oder in einer Justizvollzugsanstalt.

Es dürfte sich von selbst verstehen, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die ultima ratio ist.
11.04.2020 21:25 Uhr
Schwachsinn..
11.04.2020 21:36 Uhr
Zitat:
Zitat:
Stellt sich die Frage, ob man diese Weigerung automatisch als psychische Erkrankung ansehen kann. Wer stellt diese Erkrankung fest?


Du hast den Normtext nicht richtig erfasst. Der Aufenthalt dient nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung, sondern zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung. In der Regel haben nur psychiatrische Stationen die Möglichkeit, einen Aufenthalt auch mit Zwang durchzusetzen.

Die Alternative ist die Unterbringung in Haftkrankenhäusern oder in einer Justizvollzugsanstalt.

Es dürfte sich von selbst verstehen, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die ultima ratio ist.


Danke für die Erklärung. Mir sind die behördlichen Anordnungen durchaus bekannt. Dennoch handelt es sich nicht um einen Verstoß, der eine Einwiesung in eine geschlossene pschiatrische Einrichtung rechtfertigt. Ich bleibe dabei, daß sie wie Straftäter zu behandeln sind.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 11.04.2020 21:36 Uhr. Frühere Versionen ansehen
11.04.2020 21:40 Uhr
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Stellt sich die Frage, ob man diese Weigerung automatisch als psychische Erkrankung ansehen kann. Wer stellt diese Erkrankung fest?


Du hast den Normtext nicht richtig erfasst. Der Aufenthalt dient nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung, sondern zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung. In der Regel haben nur psychiatrische Stationen die Möglichkeit, einen Aufenthalt auch mit Zwang durchzusetzen.

Die Alternative ist die Unterbringung in Haftkrankenhäusern oder in einer Justizvollzugsanstalt.

Es dürfte sich von selbst verstehen, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die ultima ratio ist.


Danke für die Erklärung. Mir sind die behördlichen Anordnungen durchaus bekannt. Dennoch handelt es sich nicht um einen Verstoß, der eine Einwiesung in eine geschlossene pschiatrische Einrichtung rechtfertigt. Ich bleibe dabei, daß sie wie Straftäter zu behandeln sind.


Straftäter ist, wer vor einem Strafgericht wegen einer Straftat verurteilt wurde. Diese Grenze sollte nicht verwässert werden. Selbst dringend Tatverdächtige werden nicht wie Straftäter behandelt.
11.04.2020 21:40 Uhr
Zitat:
Ich bleibe dabei, daß sie wie Straftäter zu behandeln sind.


Ich im Grunde auch,
aber man muss natürlich das positive sehen.
Die Landesregierung wiell es ihnen da gemütlicher machen und medizinische Fachkräfte sind anwesend falls etwas passieren sollte.

Andere Möglichkeit ist natürlich die Erschiessung.
11.04.2020 21:53 Uhr
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Stellt sich die Frage, ob man diese Weigerung automatisch als psychische Erkrankung ansehen kann. Wer stellt diese Erkrankung fest?


Du hast den Normtext nicht richtig erfasst. Der Aufenthalt dient nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung, sondern zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung. In der Regel haben nur psychiatrische Stationen die Möglichkeit, einen Aufenthalt auch mit Zwang durchzusetzen.

Die Alternative ist die Unterbringung in Haftkrankenhäusern oder in einer Justizvollzugsanstalt.

Es dürfte sich von selbst verstehen, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die ultima ratio ist.


Danke für die Erklärung. Mir sind die behördlichen Anordnungen durchaus bekannt. Dennoch handelt es sich nicht um einen Verstoß, der eine Einwiesung in eine geschlossene pschiatrische Einrichtung rechtfertigt. Ich bleibe dabei, daß sie wie Straftäter zu behandeln sind.


Straftäter ist, wer vor einem Strafgericht wegen einer Straftat verurteilt wurde. Diese Grenze sollte nicht verwässert werden. Selbst dringend Tatverdächtige werden nicht wie Straftäter behandelt.


Richtig. Sie werden in U-Haft genommen.
11.04.2020 22:26 Uhr
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Stellt sich die Frage, ob man diese Weigerung automatisch als psychische Erkrankung ansehen kann. Wer stellt diese Erkrankung fest?


Du hast den Normtext nicht richtig erfasst. Der Aufenthalt dient nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung, sondern zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung. In der Regel haben nur psychiatrische Stationen die Möglichkeit, einen Aufenthalt auch mit Zwang durchzusetzen.

Die Alternative ist die Unterbringung in Haftkrankenhäusern oder in einer Justizvollzugsanstalt.

Es dürfte sich von selbst verstehen, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die ultima ratio ist.


Danke für die Erklärung. Mir sind die behördlichen Anordnungen durchaus bekannt. Dennoch handelt es sich nicht um einen Verstoß, der eine Einwiesung in eine geschlossene pschiatrische Einrichtung rechtfertigt. Ich bleibe dabei, daß sie wie Straftäter zu behandeln sind.


Straftäter ist, wer vor einem Strafgericht wegen einer Straftat verurteilt wurde. Diese Grenze sollte nicht verwässert werden. Selbst dringend Tatverdächtige werden nicht wie Straftäter behandelt.


Richtig. Sie werden in U-Haft genommen.


Und diese Maßnahme soll in Ordnung sein, während die derzeitige Rechtslage unverhältnismäßig sein soll?
11.04.2020 23:23 Uhr
Wer Menschenleben gefährdet, weil der IQ nicht ganz ausreicht, denn Sinn einer Quarantäne zu begreifen - der hat durchaus einen passenden Platz in der Psychiatrie!
11.04.2020 23:42 Uhr
Zitat:
Richtig. Sie werden in U-Haft genommen.


Und diese Maßnahme soll in Ordnung sein, während die derzeitige Rechtslage unverhältnismäßig sein soll?


Hä? Im deutschen Recht gilt grundsätzlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Außerdem geht es fast immer um eine Rechtsgüterabwägung. Dafür gibt es Regeln.
Wenn jemand dringend tatverdächtig ist, eine schwere Straftat begangen zu haben oder Intensivtäter ist und zudem z.B. Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder die Gefahr von Eigen- und /oder Fremdgefährdung vorliegt, wird i.d.R. U-Haft angeordnet. Das ist sinnvoll, plausibel und verhältnismäßig.

Im vorliegenden Fall könnte man durchaus von einer versuchten schweren Körperveletzung sowie Eigen- und Fremdgefährdung ausgehen.
Vor diesem Hintergrund wäre die Anordnung von U-Haft meiner Auffassung anch in jedem Fall verhältnismäßig.
12.04.2020 00:10 Uhr
Zitat:
Zitat:
Richtig. Sie werden in U-Haft genommen.


Und diese Maßnahme soll in Ordnung sein, während die derzeitige Rechtslage unverhältnismäßig sein soll?


Hä? Im deutschen Recht gilt grundsätzlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Außerdem geht es fast immer um eine Rechtsgüterabwägung. Dafür gibt es Regeln.
Wenn jemand dringend tatverdächtig ist, eine schwere Straftat begangen zu haben oder Intensivtäter ist und zudem z.B. Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder die Gefahr von Eigen- und /oder Fremdgefährdung vorliegt, wird i.d.R. U-Haft angeordnet. Das ist sinnvoll, plausibel und verhältnismäßig.

Im vorliegenden Fall könnte man durchaus von einer versuchten schweren Körperveletzung sowie Eigen- und Fremdgefährdung ausgehen.
Vor diesem Hintergrund wäre die Anordnung von U-Haft meiner Auffassung anch in jedem Fall verhältnismäßig.


Die Abwehr von Straftaten ist allerdings nicht Normzweck der in Rede stehenden Vorschrift des Infektionsschutzgesetzes, sondern die Verhinderung der Weiterverbreitung einer Infektionskrankheit. Das Gesetz enthält auch Straftatbestände und ist damit teilweise auch Nebenstrafrecht, dort sind die Vorschriften der StPO dann anwendbar.

Der hier zugrunde liegende § 30 ist allerdings kein Teil des Strafrechts und warum dann strafprozessuale Maßnahmen ergriffen werden sollten, erschließt sich immer noch nicht. Für die U-Haft bedürfte es zudem eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes, die bloße Behauptung, jemand hätte vielleicht einen Körperverletzungsvorsatz reicht da also nicht. Viel eher müssten Anhaltspunkte vorliegen, die die Begehung mindestens einer versuchten Körperverletzung wahrscheinlich machen. Eine Eigengefährdung ist überdies überhaupt gar kein Grund für eine Untersuchungshaft. Vom Haftgrund noch kein Ton, das kommt hinzu.

Auch bei der Anordnung nach § 30 muss ein Richter vorab entscheiden und auch eine derartige Maßnahme muss abgebrochen werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht mehr vorliegen, der Betroffene wäre in diesem Fall kein Störer i.S.d. Infektionsschutzrechts mehr.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat also durchaus ihren eigenen Anwendungsbereich, der vom Strafprozessrecht nicht hinreichend abgedeckt wird und es ist in diesen Fällen sinnvoll, Betroffene nicht in Untersuchungshaft zu schicken, indem nur halbpassende Normanalogien herbeifabuliert werden - dass die Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat grundsätzlich ein schwerwiegenderer Eingriff ist als die zwangsweise Verbringung an einen Ort zur bloßen Gefahrenabwehr liegt nicht nur juristisch auf der Hand sondern erschließt sich auch lebenspraktisch ohne weiteres.
12.04.2020 00:18 Uhr
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Richtig. Sie werden in U-Haft genommen.


Und diese Maßnahme soll in Ordnung sein, während die derzeitige Rechtslage unverhältnismäßig sein soll?


Hä? Im deutschen Recht gilt grundsätzlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Außerdem geht es fast immer um eine Rechtsgüterabwägung. Dafür gibt es Regeln.
Wenn jemand dringend tatverdächtig ist, eine schwere Straftat begangen zu haben oder Intensivtäter ist und zudem z.B. Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder die Gefahr von Eigen- und /oder Fremdgefährdung vorliegt, wird i.d.R. U-Haft angeordnet. Das ist sinnvoll, plausibel und verhältnismäßig.

Im vorliegenden Fall könnte man durchaus von einer versuchten schweren Körperveletzung sowie Eigen- und Fremdgefährdung ausgehen.
Vor diesem Hintergrund wäre die Anordnung von U-Haft meiner Auffassung anch in jedem Fall verhältnismäßig.


Die Abwehr von Straftaten ist allerdings nicht Normzweck der in Rede stehenden Vorschrift des Infektionsschutzgesetzes, sondern die Verhinderung der Weiterverbreitung einer Infektionskrankheit. Das Gesetz enthält auch Straftatbestände und ist damit teilweise auch Nebenstrafrecht, dort sind die Vorschriften der StPO dann anwendbar.

Der hier zugrunde liegende § 30 ist allerdings kein Teil des Strafrechts und warum dann strafprozessuale Maßnahmen ergriffen werden sollten, erschließt sich immer noch nicht. Für die U-Haft bedürfte es zudem eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes, die bloße Behauptung, jemand hätte vielleicht einen Körperverletzungsvorsatz reicht da also nicht. Viel eher müssten Anhaltspunkte vorliegen, die die Begehung mindestens einer versuchten Körperverletzung wahrscheinlich machen. Eine Eigengefährdung ist überdies überhaupt gar kein Grund für eine Untersuchungshaft. Vom Haftgrund noch kein Ton, das kommt hinzu.

Auch bei der Anordnung nach § 30 muss ein Richter vorab entscheiden und auch eine derartige Maßnahme muss abgebrochen werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht mehr vorliegen, der Betroffene wäre in diesem Fall kein Störer i.S.d. Infektionsschutzrechts mehr.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat also durchaus ihren eigenen Anwendungsbereich, der vom Strafprozessrecht nicht hinreichend abgedeckt wird und es ist in diesen Fällen sinnvoll, Betroffene nicht in Untersuchungshaft zu schicken, indem nur halbpassende Normanalogien herbeifabuliert werden - dass die Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat grundsätzlich ein schwerwiegenderer Eingriff ist als die zwangsweise Verbringung an einen Ort zur bloßen Gefahrenabwehr liegt nicht nur juristisch auf der Hand sondern erschließt sich auch lebenspraktisch ohne weiteres.


Selbstkorrektur: Der Verstoß gegen § 30 kann strafbewehrt sein, könnte also alleine schon Anlass für eine U-Haft sein. Ändert am eigenen Anwendungsbereich der bloßen Unterbringung nichts.
12.04.2020 14:30 Uhr
Zitat:
Und diese Maßnahme soll in Ordnung sein, während die derzeitige Rechtslage unverhältnismäßig sein soll?

Ich verstehe diese Argumentation echt nicht. Wer sich behördlichen Anweisungen widersetzt und dabei vermutlich eine Straftat begeht, kann doch nach der üblichen Praxis in U-Haft genommen werden - zumindest dann, wenn dieses Mittel nötig erscheint, um weitere Straftaten zu verhindern. Das ist immer dann verhältnismäßig, wenn man die zugrunde liegenden Strafandrohungen für Verletzungen der Quarantänepflicht auch für verhältnismäßig hält bzw. wenn diese nicht bereits rechtswidrig sind.

Jemanden in die Psychatrie zwangseinzuweisen ist nur dann verhältnismäßiger, wenn man die Schwelle für Zwangseinweisungen massiv senkt und vermutlich auch politisch begründet. Das kannst du doch nicht ernsthaft für sinnvoller halten?
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   LPP
  Volk, Sonstige
Fragenübersicht
Anfang-206 - 25 / 25 Meinungen