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Sollten Quarantäneverweigerer in die Psychiatrie? |
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11.04.2020 11:23 Uhr |
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Gegenfrage: Was wollt ihr denn sonst machen, wenn sich jemand einer angeordneten Quarantäne verweigert? In Haft nehmen? Es einfach hinnehmen? Geldbußen sind ja kaum geeignet, um den Zweck der Quarantäneanordnung (Eindämmung der Infektionsverbreitung) zu erreichen. Die Unterbringung ist übrigens auf diese Weise im Gesetz geregelt.
Vielleicht ist das bei manchen ja auch ein Missverständnis - es geht nicht um die Einhaltung des allgemeinen Kontaktverbots sondern um die Einhaltung einer angeordneten Quarantäne. |
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11.04.2020 11:30 Uhr |
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(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern.
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Und nun tut mal nicht so, als würde da eine Verrückte etwas anordnen, was so nicht vorgesehen ist. Die Regelung ist ziemlich hart, für Quarantäneverweigerer aber leider angemessen. Die Behörden haben da nicht mal ein Ermessen („ist“ unterzubringen). |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 11.04.2020 11:31 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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11.04.2020 11:54 Uhr |
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Sowas passiert leider.
Da wird die bestmöglich Kösung gesucht um Leute nicht gleich in einer Arrest oder Gefängniszelle zu stecken.
Und man liefert eine wunderbare Vorlage für Fakenews.
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11.04.2020 17:37 Uhr |
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^Die sind doch schon unter Hausarrest. Nichts anderes ist doch Quarantäne. |
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11.04.2020 21:25 Uhr |
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Schwachsinn..
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11.04.2020 21:36 Uhr |
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Zitat:Zitat:Stellt sich die Frage, ob man diese Weigerung automatisch als psychische Erkrankung ansehen kann. Wer stellt diese Erkrankung fest?
Du hast den Normtext nicht richtig erfasst. Der Aufenthalt dient nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung, sondern zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung. In der Regel haben nur psychiatrische Stationen die Möglichkeit, einen Aufenthalt auch mit Zwang durchzusetzen.
Die Alternative ist die Unterbringung in Haftkrankenhäusern oder in einer Justizvollzugsanstalt.
Es dürfte sich von selbst verstehen, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die ultima ratio ist.
Danke für die Erklärung. Mir sind die behördlichen Anordnungen durchaus bekannt. Dennoch handelt es sich nicht um einen Verstoß, der eine Einwiesung in eine geschlossene pschiatrische Einrichtung rechtfertigt. Ich bleibe dabei, daß sie wie Straftäter zu behandeln sind. |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 11.04.2020 21:36 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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11.04.2020 21:40 Uhr |
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Zitat:Zitat:Zitat:Stellt sich die Frage, ob man diese Weigerung automatisch als psychische Erkrankung ansehen kann. Wer stellt diese Erkrankung fest?
Du hast den Normtext nicht richtig erfasst. Der Aufenthalt dient nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung, sondern zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung. In der Regel haben nur psychiatrische Stationen die Möglichkeit, einen Aufenthalt auch mit Zwang durchzusetzen.
Die Alternative ist die Unterbringung in Haftkrankenhäusern oder in einer Justizvollzugsanstalt.
Es dürfte sich von selbst verstehen, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die ultima ratio ist.
Danke für die Erklärung. Mir sind die behördlichen Anordnungen durchaus bekannt. Dennoch handelt es sich nicht um einen Verstoß, der eine Einwiesung in eine geschlossene pschiatrische Einrichtung rechtfertigt. Ich bleibe dabei, daß sie wie Straftäter zu behandeln sind.
Straftäter ist, wer vor einem Strafgericht wegen einer Straftat verurteilt wurde. Diese Grenze sollte nicht verwässert werden. Selbst dringend Tatverdächtige werden nicht wie Straftäter behandelt. |
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11.04.2020 21:53 Uhr |
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Zitat:Zitat:Zitat:Zitat:Stellt sich die Frage, ob man diese Weigerung automatisch als psychische Erkrankung ansehen kann. Wer stellt diese Erkrankung fest?
Du hast den Normtext nicht richtig erfasst. Der Aufenthalt dient nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung, sondern zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung. In der Regel haben nur psychiatrische Stationen die Möglichkeit, einen Aufenthalt auch mit Zwang durchzusetzen.
Die Alternative ist die Unterbringung in Haftkrankenhäusern oder in einer Justizvollzugsanstalt.
Es dürfte sich von selbst verstehen, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die ultima ratio ist.
Danke für die Erklärung. Mir sind die behördlichen Anordnungen durchaus bekannt. Dennoch handelt es sich nicht um einen Verstoß, der eine Einwiesung in eine geschlossene pschiatrische Einrichtung rechtfertigt. Ich bleibe dabei, daß sie wie Straftäter zu behandeln sind.
Straftäter ist, wer vor einem Strafgericht wegen einer Straftat verurteilt wurde. Diese Grenze sollte nicht verwässert werden. Selbst dringend Tatverdächtige werden nicht wie Straftäter behandelt.
Richtig. Sie werden in U-Haft genommen. |
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11.04.2020 22:26 Uhr |
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Zitat:Zitat:Zitat:Zitat:Zitat:Stellt sich die Frage, ob man diese Weigerung automatisch als psychische Erkrankung ansehen kann. Wer stellt diese Erkrankung fest?
Du hast den Normtext nicht richtig erfasst. Der Aufenthalt dient nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung, sondern zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung. In der Regel haben nur psychiatrische Stationen die Möglichkeit, einen Aufenthalt auch mit Zwang durchzusetzen.
Die Alternative ist die Unterbringung in Haftkrankenhäusern oder in einer Justizvollzugsanstalt.
Es dürfte sich von selbst verstehen, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die ultima ratio ist.
Danke für die Erklärung. Mir sind die behördlichen Anordnungen durchaus bekannt. Dennoch handelt es sich nicht um einen Verstoß, der eine Einwiesung in eine geschlossene pschiatrische Einrichtung rechtfertigt. Ich bleibe dabei, daß sie wie Straftäter zu behandeln sind.
Straftäter ist, wer vor einem Strafgericht wegen einer Straftat verurteilt wurde. Diese Grenze sollte nicht verwässert werden. Selbst dringend Tatverdächtige werden nicht wie Straftäter behandelt.
Richtig. Sie werden in U-Haft genommen.
Und diese Maßnahme soll in Ordnung sein, während die derzeitige Rechtslage unverhältnismäßig sein soll? |
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11.04.2020 23:23 Uhr |
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Wer Menschenleben gefährdet, weil der IQ nicht ganz ausreicht, denn Sinn einer Quarantäne zu begreifen - der hat durchaus einen passenden Platz in der Psychiatrie!
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12.04.2020 00:10 Uhr |
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Zitat:Zitat:Richtig. Sie werden in U-Haft genommen.
Und diese Maßnahme soll in Ordnung sein, während die derzeitige Rechtslage unverhältnismäßig sein soll?
Hä? Im deutschen Recht gilt grundsätzlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Außerdem geht es fast immer um eine Rechtsgüterabwägung. Dafür gibt es Regeln.
Wenn jemand dringend tatverdächtig ist, eine schwere Straftat begangen zu haben oder Intensivtäter ist und zudem z.B. Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder die Gefahr von Eigen- und /oder Fremdgefährdung vorliegt, wird i.d.R. U-Haft angeordnet. Das ist sinnvoll, plausibel und verhältnismäßig.
Im vorliegenden Fall könnte man durchaus von einer versuchten schweren Körperveletzung sowie Eigen- und Fremdgefährdung ausgehen.
Vor diesem Hintergrund wäre die Anordnung von U-Haft meiner Auffassung anch in jedem Fall verhältnismäßig.
Die Abwehr von Straftaten ist allerdings nicht Normzweck der in Rede stehenden Vorschrift des Infektionsschutzgesetzes, sondern die Verhinderung der Weiterverbreitung einer Infektionskrankheit. Das Gesetz enthält auch Straftatbestände und ist damit teilweise auch Nebenstrafrecht, dort sind die Vorschriften der StPO dann anwendbar.
Der hier zugrunde liegende § 30 ist allerdings kein Teil des Strafrechts und warum dann strafprozessuale Maßnahmen ergriffen werden sollten, erschließt sich immer noch nicht. Für die U-Haft bedürfte es zudem eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes, die bloße Behauptung, jemand hätte vielleicht einen Körperverletzungsvorsatz reicht da also nicht. Viel eher müssten Anhaltspunkte vorliegen, die die Begehung mindestens einer versuchten Körperverletzung wahrscheinlich machen. Eine Eigengefährdung ist überdies überhaupt gar kein Grund für eine Untersuchungshaft. Vom Haftgrund noch kein Ton, das kommt hinzu.
Auch bei der Anordnung nach § 30 muss ein Richter vorab entscheiden und auch eine derartige Maßnahme muss abgebrochen werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht mehr vorliegen, der Betroffene wäre in diesem Fall kein Störer i.S.d. Infektionsschutzrechts mehr.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat also durchaus ihren eigenen Anwendungsbereich, der vom Strafprozessrecht nicht hinreichend abgedeckt wird und es ist in diesen Fällen sinnvoll, Betroffene nicht in Untersuchungshaft zu schicken, indem nur halbpassende Normanalogien herbeifabuliert werden - dass die Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat grundsätzlich ein schwerwiegenderer Eingriff ist als die zwangsweise Verbringung an einen Ort zur bloßen Gefahrenabwehr liegt nicht nur juristisch auf der Hand sondern erschließt sich auch lebenspraktisch ohne weiteres. |
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12.04.2020 00:18 Uhr |
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Zitat:Zitat:Zitat:Richtig. Sie werden in U-Haft genommen.
Und diese Maßnahme soll in Ordnung sein, während die derzeitige Rechtslage unverhältnismäßig sein soll?
Hä? Im deutschen Recht gilt grundsätzlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Außerdem geht es fast immer um eine Rechtsgüterabwägung. Dafür gibt es Regeln.
Wenn jemand dringend tatverdächtig ist, eine schwere Straftat begangen zu haben oder Intensivtäter ist und zudem z.B. Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder die Gefahr von Eigen- und /oder Fremdgefährdung vorliegt, wird i.d.R. U-Haft angeordnet. Das ist sinnvoll, plausibel und verhältnismäßig.
Im vorliegenden Fall könnte man durchaus von einer versuchten schweren Körperveletzung sowie Eigen- und Fremdgefährdung ausgehen.
Vor diesem Hintergrund wäre die Anordnung von U-Haft meiner Auffassung anch in jedem Fall verhältnismäßig.
Die Abwehr von Straftaten ist allerdings nicht Normzweck der in Rede stehenden Vorschrift des Infektionsschutzgesetzes, sondern die Verhinderung der Weiterverbreitung einer Infektionskrankheit. Das Gesetz enthält auch Straftatbestände und ist damit teilweise auch Nebenstrafrecht, dort sind die Vorschriften der StPO dann anwendbar.
Der hier zugrunde liegende § 30 ist allerdings kein Teil des Strafrechts und warum dann strafprozessuale Maßnahmen ergriffen werden sollten, erschließt sich immer noch nicht. Für die U-Haft bedürfte es zudem eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes, die bloße Behauptung, jemand hätte vielleicht einen Körperverletzungsvorsatz reicht da also nicht. Viel eher müssten Anhaltspunkte vorliegen, die die Begehung mindestens einer versuchten Körperverletzung wahrscheinlich machen. Eine Eigengefährdung ist überdies überhaupt gar kein Grund für eine Untersuchungshaft. Vom Haftgrund noch kein Ton, das kommt hinzu.
Auch bei der Anordnung nach § 30 muss ein Richter vorab entscheiden und auch eine derartige Maßnahme muss abgebrochen werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht mehr vorliegen, der Betroffene wäre in diesem Fall kein Störer i.S.d. Infektionsschutzrechts mehr.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat also durchaus ihren eigenen Anwendungsbereich, der vom Strafprozessrecht nicht hinreichend abgedeckt wird und es ist in diesen Fällen sinnvoll, Betroffene nicht in Untersuchungshaft zu schicken, indem nur halbpassende Normanalogien herbeifabuliert werden - dass die Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat grundsätzlich ein schwerwiegenderer Eingriff ist als die zwangsweise Verbringung an einen Ort zur bloßen Gefahrenabwehr liegt nicht nur juristisch auf der Hand sondern erschließt sich auch lebenspraktisch ohne weiteres.
Selbstkorrektur: Der Verstoß gegen § 30 kann strafbewehrt sein, könnte also alleine schon Anlass für eine U-Haft sein. Ändert am eigenen Anwendungsbereich der bloßen Unterbringung nichts. |
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