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Fragenübersicht Sollten Quarantäneverweigerer in die Psychiatrie?
Anfang-2021 - 25 / 25 Meinungen
20
11.04.2020 23:23 Uhr
Wer Menschenleben gefährdet, weil der IQ nicht ganz ausreicht, denn Sinn einer Quarantäne zu begreifen - der hat durchaus einen passenden Platz in der Psychiatrie!
11.04.2020 23:42 Uhr
Zitat:
Richtig. Sie werden in U-Haft genommen.


Und diese Maßnahme soll in Ordnung sein, während die derzeitige Rechtslage unverhältnismäßig sein soll?


Hä? Im deutschen Recht gilt grundsätzlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Außerdem geht es fast immer um eine Rechtsgüterabwägung. Dafür gibt es Regeln.
Wenn jemand dringend tatverdächtig ist, eine schwere Straftat begangen zu haben oder Intensivtäter ist und zudem z.B. Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder die Gefahr von Eigen- und /oder Fremdgefährdung vorliegt, wird i.d.R. U-Haft angeordnet. Das ist sinnvoll, plausibel und verhältnismäßig.

Im vorliegenden Fall könnte man durchaus von einer versuchten schweren Körperveletzung sowie Eigen- und Fremdgefährdung ausgehen.
Vor diesem Hintergrund wäre die Anordnung von U-Haft meiner Auffassung anch in jedem Fall verhältnismäßig.
12.04.2020 00:10 Uhr
Zitat:
Zitat:
Richtig. Sie werden in U-Haft genommen.


Und diese Maßnahme soll in Ordnung sein, während die derzeitige Rechtslage unverhältnismäßig sein soll?


Hä? Im deutschen Recht gilt grundsätzlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Außerdem geht es fast immer um eine Rechtsgüterabwägung. Dafür gibt es Regeln.
Wenn jemand dringend tatverdächtig ist, eine schwere Straftat begangen zu haben oder Intensivtäter ist und zudem z.B. Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder die Gefahr von Eigen- und /oder Fremdgefährdung vorliegt, wird i.d.R. U-Haft angeordnet. Das ist sinnvoll, plausibel und verhältnismäßig.

Im vorliegenden Fall könnte man durchaus von einer versuchten schweren Körperveletzung sowie Eigen- und Fremdgefährdung ausgehen.
Vor diesem Hintergrund wäre die Anordnung von U-Haft meiner Auffassung anch in jedem Fall verhältnismäßig.


Die Abwehr von Straftaten ist allerdings nicht Normzweck der in Rede stehenden Vorschrift des Infektionsschutzgesetzes, sondern die Verhinderung der Weiterverbreitung einer Infektionskrankheit. Das Gesetz enthält auch Straftatbestände und ist damit teilweise auch Nebenstrafrecht, dort sind die Vorschriften der StPO dann anwendbar.

Der hier zugrunde liegende § 30 ist allerdings kein Teil des Strafrechts und warum dann strafprozessuale Maßnahmen ergriffen werden sollten, erschließt sich immer noch nicht. Für die U-Haft bedürfte es zudem eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes, die bloße Behauptung, jemand hätte vielleicht einen Körperverletzungsvorsatz reicht da also nicht. Viel eher müssten Anhaltspunkte vorliegen, die die Begehung mindestens einer versuchten Körperverletzung wahrscheinlich machen. Eine Eigengefährdung ist überdies überhaupt gar kein Grund für eine Untersuchungshaft. Vom Haftgrund noch kein Ton, das kommt hinzu.

Auch bei der Anordnung nach § 30 muss ein Richter vorab entscheiden und auch eine derartige Maßnahme muss abgebrochen werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht mehr vorliegen, der Betroffene wäre in diesem Fall kein Störer i.S.d. Infektionsschutzrechts mehr.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat also durchaus ihren eigenen Anwendungsbereich, der vom Strafprozessrecht nicht hinreichend abgedeckt wird und es ist in diesen Fällen sinnvoll, Betroffene nicht in Untersuchungshaft zu schicken, indem nur halbpassende Normanalogien herbeifabuliert werden - dass die Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat grundsätzlich ein schwerwiegenderer Eingriff ist als die zwangsweise Verbringung an einen Ort zur bloßen Gefahrenabwehr liegt nicht nur juristisch auf der Hand sondern erschließt sich auch lebenspraktisch ohne weiteres.
12.04.2020 00:18 Uhr
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Richtig. Sie werden in U-Haft genommen.


Und diese Maßnahme soll in Ordnung sein, während die derzeitige Rechtslage unverhältnismäßig sein soll?


Hä? Im deutschen Recht gilt grundsätzlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Außerdem geht es fast immer um eine Rechtsgüterabwägung. Dafür gibt es Regeln.
Wenn jemand dringend tatverdächtig ist, eine schwere Straftat begangen zu haben oder Intensivtäter ist und zudem z.B. Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder die Gefahr von Eigen- und /oder Fremdgefährdung vorliegt, wird i.d.R. U-Haft angeordnet. Das ist sinnvoll, plausibel und verhältnismäßig.

Im vorliegenden Fall könnte man durchaus von einer versuchten schweren Körperveletzung sowie Eigen- und Fremdgefährdung ausgehen.
Vor diesem Hintergrund wäre die Anordnung von U-Haft meiner Auffassung anch in jedem Fall verhältnismäßig.


Die Abwehr von Straftaten ist allerdings nicht Normzweck der in Rede stehenden Vorschrift des Infektionsschutzgesetzes, sondern die Verhinderung der Weiterverbreitung einer Infektionskrankheit. Das Gesetz enthält auch Straftatbestände und ist damit teilweise auch Nebenstrafrecht, dort sind die Vorschriften der StPO dann anwendbar.

Der hier zugrunde liegende § 30 ist allerdings kein Teil des Strafrechts und warum dann strafprozessuale Maßnahmen ergriffen werden sollten, erschließt sich immer noch nicht. Für die U-Haft bedürfte es zudem eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes, die bloße Behauptung, jemand hätte vielleicht einen Körperverletzungsvorsatz reicht da also nicht. Viel eher müssten Anhaltspunkte vorliegen, die die Begehung mindestens einer versuchten Körperverletzung wahrscheinlich machen. Eine Eigengefährdung ist überdies überhaupt gar kein Grund für eine Untersuchungshaft. Vom Haftgrund noch kein Ton, das kommt hinzu.

Auch bei der Anordnung nach § 30 muss ein Richter vorab entscheiden und auch eine derartige Maßnahme muss abgebrochen werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht mehr vorliegen, der Betroffene wäre in diesem Fall kein Störer i.S.d. Infektionsschutzrechts mehr.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat also durchaus ihren eigenen Anwendungsbereich, der vom Strafprozessrecht nicht hinreichend abgedeckt wird und es ist in diesen Fällen sinnvoll, Betroffene nicht in Untersuchungshaft zu schicken, indem nur halbpassende Normanalogien herbeifabuliert werden - dass die Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat grundsätzlich ein schwerwiegenderer Eingriff ist als die zwangsweise Verbringung an einen Ort zur bloßen Gefahrenabwehr liegt nicht nur juristisch auf der Hand sondern erschließt sich auch lebenspraktisch ohne weiteres.


Selbstkorrektur: Der Verstoß gegen § 30 kann strafbewehrt sein, könnte also alleine schon Anlass für eine U-Haft sein. Ändert am eigenen Anwendungsbereich der bloßen Unterbringung nichts.
12.04.2020 14:30 Uhr
Zitat:
Und diese Maßnahme soll in Ordnung sein, während die derzeitige Rechtslage unverhältnismäßig sein soll?

Ich verstehe diese Argumentation echt nicht. Wer sich behördlichen Anweisungen widersetzt und dabei vermutlich eine Straftat begeht, kann doch nach der üblichen Praxis in U-Haft genommen werden - zumindest dann, wenn dieses Mittel nötig erscheint, um weitere Straftaten zu verhindern. Das ist immer dann verhältnismäßig, wenn man die zugrunde liegenden Strafandrohungen für Verletzungen der Quarantänepflicht auch für verhältnismäßig hält bzw. wenn diese nicht bereits rechtswidrig sind.

Jemanden in die Psychatrie zwangseinzuweisen ist nur dann verhältnismäßiger, wenn man die Schwelle für Zwangseinweisungen massiv senkt und vermutlich auch politisch begründet. Das kannst du doch nicht ernsthaft für sinnvoller halten?
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