Hinweis für Gäste
Um an den Diskussionen teilnehmen zu können, musst Du angemeldet sein.
Hier geht es zur Anmeldung.
Noch kein Mitglied? Starte hier!.
Fragenübersicht [BTW-Quiz] Darf ich auf einem deutschen Stimmzettel eine Sonne malen oder diesen sonstwie künstlerisch mitgestalten?
1 - 11 / 11 Meinungen
22.10.2024 19:35 Uhr
Ja, darf man. Allerdings nur am Rand im unbedruckten Bereich. Im Bereich der Parteinamen/Bewerbernamen ist das untersagt, denn dann ist der Wählerwille nicht mehr eindeutig erkennbar.

Verfassungsfeindliche Symbole sind generell verboten.
22.10.2024 19:39 Uhr
Es ist ja maßgeblich dass der Stimmzettel zweifelsfrei den Abstimmungswillen erkennen lässt, das kann zB Bedingungen betreffen. Male ich auf dem Stimmzettel rum, ohne meine Stimme in Zweifel zu ziehen, passt mE alles. Und die verfassungswidrigen Kennzeichen führen zur Unwirksamkeit, weil es sich nicht um eine neutrale Äußerung handelt und damit der Wille des Abstimmenden unklar wird.

Jetzt mal selbst erschlossen, ohne in diesem Punkt das Recht zu kennen.
22.10.2024 19:47 Uhr
Wäre jetzt nicht so schlau, den Stimmzettel mit Gemälden ungültig zu machen. Zumindest nicht, wenn man eigentlich schon teilnehmen wollte.
22.10.2024 21:39 Uhr
Ich glaube, wenn der Wählerwille erkennbar ist, ist die Sonne unschädlich.
22.10.2024 21:39 Uhr
Ja, solange die Stimmabgabe eindeutig erkennbar ist.
22.10.2024 21:40 Uhr
Ich polarisiere: Es müssen Kreuze in die Kreise. Oder eben nur ein Kreuz. Je nach Wahl.
22.10.2024 21:42 Uhr
Zitat:


Und die verfassungswidrigen Kennzeichen führen zur Unwirksamkeit, weil es sich nicht um eine neutrale Äußerung handelt und damit der Wille des Abstimmenden unklar wird.



Wenn der Höcke in den Kreis der afd ein Hakenkreuz malt, ist der Wählerwille eindeutig erkennbar.
22.10.2024 21:49 Uhr
Ja solange das Kreuz erkennbar ist und die Wahalbsicht
23.10.2024 20:11 Uhr
Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Wann von einem nicht eindeutigen Wählerwillen oder einem unzulässigen Zusatz bzw. Vorbehalt auszugehen ist, ist stets im Einzelfall durch den Wahlvorstand zu beurteilen, die nachfolgenden Ausführungen sind daher nur als Anhaltspunkte zu verstehen.

Der Wille der Wählerin und des Wählers muss eindeutig zu erkennen sein. Bei der Stimmabgabe muss durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht werden, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. Nicht zwingend erforderlich ist somit, dass ein Kreuz im vorgesehenen Kreis erfolgt. In der Regel werden auch andere Symbole (zum Beispiel Punkt, Haken, Doppelkreuz und ähnliches) als zulässig erachtet. Auch die Kennzeichnung außerhalb des dafür vorgesehenen Kreises macht eine Stimmabgabe nicht zwangsläufig ungültig, sofern deutlich erkennbar ist, welcher Wahlvorschlag gekennzeichnet wurde.

Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder andere eine politische Weltanschauung ausdrückende Kennzeichen sind – weil nicht neutral – unzulässig und führen zur Ungültigkeit.

Kennzeichnung mit einem Smiley-Gesicht oder ähnlichen Symbolen führt ebenfalls zur Ungültigkeit, da diese Symbole mehrdeutig sind und daher keinen eindeutigen Wählerwillen erkennen lassen.

Ein Stimmzettel ist zudem ungültig, wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Zusatz jede über die zulässige Abstimmungskennzeichnung hinausgehende die Stimmabgabe betreffende verbale Beifügung auf dem Stimmzettel zu verstehen. Erforderlich ist nicht, dass sie Unklarheit über den Wählerwillen hervorruft. Auch Beifügungen, deren Bedeutung eindeutig ist, können unter Umständen die Stimmabgabe ungültig machen. Denn die Stimmabgabe soll sich auf das klare sachliche Votum ohne persönliche oder politische Anmerkungen beschränken.

Rechtlich relevant sind in jedem Fall solche Beifügungen, die das Wahlgeheimnis gefährden oder den ordnungsgemäßen Wahlablauf stören können.

Zu den unzulässigen Zusätzen oder Vorbehalten zählen allgemeine kritische Anmerkungen neben der Kennzeichnung, Erläuterungen zu den Gründen der Stimmabgabe, Meinungs- oder Gefühlsäußerungen bezogen auf die Wahl, Hinweise auf die Wählerin oder den Wähler.
23.10.2024 20:12 Uhr
Bundeswahlgesetz
§ 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
23.10.2024 20:14 Uhr
Malta
Oliwa
Katze
Pacific
Wandelbar
J.Rabin

In weiten Zügen kann man euch alle wohl als richtig werten.
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
  LPP   Volk, Sonstige
Fragenübersicht
1 - 11 / 11 Meinungen