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Fragenübersicht Themenwoche Staat Deutschland vs Österreich] Welcher verfassungsmäßige Aufbau der Gerichtsbarkeit kommen Deinen Vorstellungen näher?
1 - 8 / 8 Meinungen
02.08.2024 19:57 Uhr
Zur Gerichtsbarkeitsumfrage ein paar Spiegelstriche zur Beschreibung der Lage in D, die ich bitte, dann nach Umfragestellung als Meinung einzukopieren (ich bin ja evtl nicht online zu entsprechendem Zeitpunkt):

- Art. 92: Primat der Gerichtsbarkeit, zugleich Zuständigkeitsregelung: Mit Ausnahme des BVerfG und er Bundesgerichte sind die Länder zuständig, Gerichte einzurichten
- Art. 93: Verfahrens- und Zuständigkeitenkatalog des BVerfG, nur in diesen Verfahrensarten darf das BVerfG entscheiden, das bedeutet zugleich: Es ist keine „Superrevisionsinstanz“, es darf also nicht jeder Rechtsstreit bis vors Verfassungsgericht gebracht werden, es prüft nur die Verletzung des spezifischen Verfassungsrechts. Es ist damit KEIN Teil des Instanzenzugs.
- Art. 94: Grundnorm für die Wahl der Verfassungsrichter durch Bundestag und Bundesrat mit Ermächtigung des Gesetzgebers, das nähere Verfahren zu regeln. Dieses Gesetz wurde immer mal wieder angepasst, Ziel ist grundsätzlich in der Staatspraxis, eine ausgewogene Besetzung des Gerichts auch mit Vorschlägen aus der Opposition zu erreichen, damit es keine Blockbildung gibt (gab und gibt es in der Praxis auch nur beschränkt, wenn sich Linien bilden, dann eher an rechtswissenschaftlich aufgehängten Fragen). Art 94 enthält auch die Ermächtigung des Gesetzgebers zur Regelung des Verfahrensgangs, für die Verfassungsbeschwerde ist schon hier angelegt, dass sie kein Popularrechtsbehelf sein soll.
- Art 95: Regelt die Einrichtung der 5 Bundesgerichte, die die Spitze des Instanzenzugs darstellen, und die Wahl ihrer Richter.
- Art. 96: Sammelregelung für die Einrichtung von Gerichten in besonderen Rechtsgebieten; die in Art. 96 Abs. 5 genannten Staatsschutzdelikte etwa sind der Ermächtigung folgend gesetzlich den Landsgerichten zugewiesen worden (Oberlandesgerichte), § 120 GVG
- Art. 97: Richterprivileg zum allumfassenden Schutz ihrer Unabhängigkeit, Richter haben damit keine fachlichen (!) Vorgesetzten und können auch nicht gegen ihren Willen versetzt werden
- Art. 98: Regelungen zur Bundesrichterschaft, Abs. 2 enthält Ausnahmeregelung zu Art. 97: Möglichkeit der Richterversetzung unter enorm hohen Hürden (Antrag Bundestag, Entscheidung BVerfG mit 2/3)
- Art. 99: Länder können bestimmen, dass BVerfG auch in Streitigkeiten des Landesverfassungsrechts zuständig ist
- Art. 100: Regelt, dass Richter KEINE Normverwerfungskompetenz haben - halten sie eine Norm, die einen Rechtsstreit entscheidet, für verfassungswidrig, müssen sie diese dem BVerfG vorlegen, sg. konkrete Normenkontrolle
- Art. 101: Verbot der Ausnahmegerichte und Recht auf den gesetzlichen Richter - sehr wichtige Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips für Individuen, daraus folgt in der Praxis zB die Notwendigkeit von Geschäftsverteilungsplänen bei Gericht
- Art. 102: Abschaffung der Todesstrafe hat Verfassungsrang
- Art. 103: Enthält wesentliche Rechtsgrundsätze v.a. für das Strafverfahren, aus dem
sich wichtige Prozessmaximen ableiten: Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) und keine Strafe ohne vorher existierendes Gesetz (nulla poena sine lege scripta)
- Art. 104: Regelt in Grundzügen den Rahmen der Freiheitsentziehung, dies ist zB wichtig für die Frage der Untersuchungshaft und ihrer Anordnung und Fragen des „einfachen“ Festhaltens durch Behörden


Ratio war so freundlich was zu schreiben.
02.08.2024 20:02 Uhr
Oh, der Input von Ratio ist eine ganz schöne Ladung für mich als interessierten Laien. Puh.
02.08.2024 20:03 Uhr
Zitat:
Oh, der Input von Ratio ist eine ganz schöne Ladung für mich als interessierten Laien. Puh.


Finde ich doch gut. Zumindest haben wir etwas als Info mal hier rausgezogen.
02.08.2024 20:05 Uhr
Zitat:
Zitat:
Oh, der Input von Ratio ist eine ganz schöne Ladung für mich als interessierten Laien. Puh.


Finde ich doch gut. Zumindest haben wir etwas als Info mal hier rausgezogen.


Na ja, es liegt auch am Layout, aber die Menge der Infos kann auch ein bisschen erschlagen.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 02.08.2024 20:06 Uhr. Frühere Versionen ansehen
02.08.2024 20:09 Uhr
@Wandelbar

Ich freue mich übrigens darüber, wenn das nur einer liest, dann war weder sein noch mein Aufwand für die Katz.
02.08.2024 20:17 Uhr
Interessant finde ich, dass in Österreich dezidiert drinnen steht, dass die Militärgerichtsbarkeit außer für Kriegszeiten aufgehoben ist und die Todesstrafe abgeschafft ist.
02.08.2024 20:18 Uhr
Artikel 87.
(1)Absatz einsDie Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2)Absatz 2In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3)Absatz 3Die Geschäfte sind auf die Richter des ordentlichen Gerichtes für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.


Die Unabhängigkeit der Justiz ist in meinen Augen ein Kernstück.
02.08.2024 20:20 Uhr
Artikel 91.
(1)Absatz einsDas Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.
(2)Absatz 2Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.
(3)Absatz 3Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.

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