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Fragenübersicht [Zusatzfrage zur Themenwoche] Wird die Bedeutung einer zweiten Kammer (Länderkammer) durch das Recht eines Beharrungsschlusses der ersten Kammer (Parlament) entwertet?
1 - 5 / 5 Meinungen
31.07.2024 10:23 Uhr
Man hat oft nachgedacht und es immer wieder thematisiert, ob der Bundesrat in dieser Form sinnvoll ist und ob man gewisse Instanzen nicht abschaffen kann, weil es doch aufgrund der europäischen Ebene andere Instanzen gibt, die hier an Bedeutung gewonnen hat.

Man weiß es doch, Änderungen finden dann nie statt, weil sie doch jemand sperrt.

Die Länderkammer aufwerten wäre vielleicht eine Idee, die man durchaus bei so was bekommen könnte.
31.07.2024 23:06 Uhr
Du meinst, wie bei uns in Deutschland die Zustimmungsgesetze? Wenn man ein föderales System hat, muss die Länderkammer auch einen Hebel haben. Das ist schon OK so.

Nach meiner Erfahrung nennt man allerdings immer die Ländervertretung erste Kammer und das Parlament die zweite Kammer.
31.07.2024 23:10 Uhr
Zitat:
Du meinst, wie bei uns in Deutschland die Zustimmungsgesetze? Wenn man ein föderales System hat, muss die Länderkammer auch einen Hebel haben. Das ist schon OK so.

Nach meiner Erfahrung nennt man allerdings immer die Ländervertretung erste Kammer und das Parlament die zweite Kammer.


Bei uns kann quasi der Bundestag den Bundesrat überstimmen, indem er einen Beharrungsbeschluß fasst.

Wenn ich das begrifflich drüberlege.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 31.07.2024 23:10 Uhr. Frühere Versionen ansehen
31.07.2024 23:13 Uhr
Zitat:
Bei uns kann quasi der Bundestag den Bundesrat überstimmen, indem er einen Beharrungsbeschluß fasst.

Wenn ich das begrifflich drüberlege.


Das sind bei uns die Einspruchsgesetze. Also Gesetze, die die Exekutiven der Länder nicht unmittelbar betreffen. Dann kann der Bundesrat zwar ein Veto einlegen, das kann dann aber vom Bundestag wiederum überstimmt werden.
Bei den Zustimmungsgesetzen (wo die Länder direkt betroffen sind), ist das Veto bindend, was in einem Vermittlungsausschuss mündet.
31.07.2024 23:14 Uhr
Zitat:
Zitat:
Bei uns kann quasi der Bundestag den Bundesrat überstimmen, indem er einen Beharrungsbeschluß fasst.

Wenn ich das begrifflich drüberlege.


Das sind bei uns die Einspruchsgesetze. Also Gesetze, die die Exekutiven der Länder nicht unmittelbar betreffen. Dann kann der Bundesrat zwar ein Veto einlegen, das kann dann aber vom Bundestag wiederum überstimmt werden.
Bei den Zustimmungsgesetzen (wo die Länder direkt betroffen sind), ist das Veto bindend, was in einem Vermittlungsausschuss mündet.


Jetzt habe ich was gelernt aus dieser Umfrageserie, was ich nicht wusste
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
  LPP   Volk, Sonstige
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