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Fragenübersicht Möchtest Du das Jugendstrafrecht abschaffen?
1 - 20 / 49 Meinungen+20Ende
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04.12.2023 14:03 Uhr
Was für ein Hintergrund, man merkt gleich, dass heute Montag ist.
04.12.2023 14:13 Uhr
Ich möchte es nicht abschaffen, aber verschärfen. Kinderschändung und Vergewaltigung sind so massive Straftaten, dass sich diese nur mit spürbaren Haftstrafen angemessen belegen lassen und somit ausreichend abschreckend wirken.

Dabei halte ich die Forderung nach einer Todesstrafe, die ein Diskussionsteilnehmer in einer anderen Umfrage ins Spiel gebracht hatte, für blödsinnig. Es war wohl eher ein untauglicher Versuch des betreffenden Diskussionsteilnehmer, diejenigen, die eine Verschärfung des Jugendstrafrechtes wünschen, zu diskreditieren.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 04.12.2023 14:13 Uhr. Frühere Versionen ansehen
04.12.2023 15:06 Uhr
Ich würde dieses Sonderstrafrecht nicht abschaffen, allerdings sollte die Anwendung des Jugenstrafrechtes bei Tätern ab 18 Jahren eher die Ausnahme und nicht wie aktuell üblich, die Regel, sein.
04.12.2023 15:15 Uhr
Ich habe schon so viele minderjährige Täter gesehen und gesprochen, die Anwendung des "richtigen" Strafrechts bei diesen teilweise noch richtigen Kindern im Kopf wäre eine Katastrophe. Selbstverständlich ist es sinnvoll, hier einen erzieherischen Bestandteil zu haben.

Wichtig wäre allerdings, was SBF schon schrieb. Anwendung des Jugendstrafrechts bei Volljährigen nur noch als absolute Ausnahme.
04.12.2023 15:17 Uhr
Zitat:
Ich habe schon so viele minderjährige Täter gesehen und gesprochen, die Anwendung des "richtigen" Strafrechts bei diesen teilweise noch richtigen Kindern im Kopf wäre eine Katastrophe. Selbstverständlich ist es sinnvoll, hier einen erzieherischen Bestandteil zu haben.

Wichtig wäre allerdings, was SBF schon schrieb. Anwendung des Jugendstrafrechts bei Volljährigen nur noch als absolute Ausnahme.


Ein umfassender Ausbau der flankierenden Maßnahmen wäre die zentrale Verbesserung.
04.12.2023 15:17 Uhr
@Botsaris

Ich hörte mal bei einem Gerichtstermin, dass es Usus wäre, dass man dieses bis 21 abwendet.

So wurde das bei der Verhandlung gesagt, bzw. vom Anwalt eingebracht. Entspricht das der Faktenlage?

Ich spreche hier von Österreich, muss ich sagen.
04.12.2023 15:20 Uhr
Wenn ich nun daran gehe den Gedanken der Umfrage fortführe, dann müsste man für arabische Jugendliche sowas wie die Polenstrafordnung der Nazis einführen. Gott behüte uns vor solchen Gedanken.

04.12.2023 15:26 Uhr
Zitat:
Ich hörte mal bei einem Gerichtstermin, dass es Usus wäre, dass man dieses bis 21 abwendet.


Meiner Erfahrung nach, ja. Das kann aber in anderen Ländern (damit meine ich Bundesländer) anders sein, da Justiz Ländersache ist. Bei uns ist es so geregelt, dass erstmal Jugendstrafrecht greift. Habe auch nur selten erlebt, dass sich das dann nochmal geändert hat.
04.12.2023 16:10 Uhr
Zitat:
Wenn ich nun daran gehe den Gedanken der Umfrage fortführe, dann müsste man für arabische Jugendliche sowas wie die Polenstrafordnung der Nazis einführen. Gott behüte uns vor solchen Gedanken.



Fakt ist doch aber, daß wir es zunehmend mit kulturinkompatiblen Früchtchen zu tun haben, bei denen das bisherige (halbwges funktionierende) Jugendstrafrecht deutlich an seine Grenzen stößt.
04.12.2023 17:41 Uhr
Zitat:
Ich würde dieses Sonderstrafrecht nicht abschaffen, allerdings sollte die Anwendung des Jugenstrafrechtes bei Tätern ab 18 Jahren eher die Ausnahme und nicht wie aktuell üblich, die Regel, sein.


Du weißt aber sicher, dass Du uns hier ein ziemliches Märchen erzählst.
04.12.2023 17:43 Uhr
Zitat:
Du weißt aber sicher, dass Du uns hier ein ziemliches Märchen erzählst.


Was genau möchtest du denn gerne zum Ausdruck bringen?
04.12.2023 20:38 Uhr
@SBF

Ich weiß nicht, was Du so studiert hast, Jura ist es definitiv nicht. Also tön hier nicht so rum.

Keinesfalls wird willkürlich das Jugendstrafrecht in Anwendung gebracht. Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren können nur unter die Normen des Jugendstrafrechts fallen, auf die in den §§ 105 ff. JGG verwiesen wird. Fehlt es an einem solchen Verweis, wendet der Richter Erwachsenenstrafrecht an. Die Rechtsfolgen einer Tat sind in § 105 JGG geregelt. Hiernach ist stets zu prüfen, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit (hier wird durch die Jugendhilfe oder einen Psychologen beurteilt) im Hinblick auf dessen konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war oder ob er eine jugendtypische Tat – eine sogenannte „Jugendverfehlung“ – begangen hat.
Weiterhin bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob eingehendere Prüfungen dieser Details der Rechtsanwendung notwendig sind (ggf. Gutachten).
04.12.2023 20:42 Uhr
Schon mal im Vorgriff auf die wahrscheinlich laienhafte Erwiderung durch SBF: Manchmal kommt es vor, dass im Rahmen der Würdigung (ob Jugendstrafrecht angewandt werden soll) gewisse Zweifel nicht ausgeräumt werden können. In solchen Fällen soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nach dem Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ zwingend das Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden zur Anwendung kommen.
04.12.2023 20:45 Uhr
Nein, möchte ich nicht. Siehe dort.
04.12.2023 20:47 Uhr
Zitat:
Was für ein Hintergrund, man merkt gleich, dass heute Montag ist.


Du wirst natürlich dem Dol-Publikum erklären können, was am Hintergrund erfunden, erlogen, verdreht oder unwahr ist.

Kannst Du nicht? Dann schweige still!
04.12.2023 20:53 Uhr
So weit würde ich nicht gehen, aber eine Herabsetzung der Strafmündigkeit auf 12 wäre überlegenswert. Genauso wie eine Regelbestrafung nach Erwachsenenstrafrecht ab 18.
04.12.2023 20:54 Uhr
Das ist mir hier zu blöd. Die KDP-Balken scheuen sich nicht die Realität und die Wahrheit zu negieren. Wenn man Realitäts- und Wahrheitsverweigerer ist, dann lebt man im Reich der reinen Behauptung und im rhetorischen Darwinismus. Das Argument (so bescheuert es auch ist) erlangt Gültigkeit durch den Applaus der eigenen Kuschelgruppe.

KDP - gespickt mit Lügen und Halbwahrheiten - aber gruppendynamisch wirkungsvoll, könnte man das umschreiben.
04.12.2023 20:59 Uhr
Zitat:
Genauso wie eine Regelbestrafung nach Erwachsenenstrafrecht ab 18.


Also ohne Prüfung der psychologischen Faktoren? Halte ich für eine reichlich inhumane Einstellung. Bei eingehender Betrachtung weisen nämlich Verbrechen wie Mord, Totschlag oder sonst schwere Gewalttaten nicht selten nach dem äußeren Erscheinungsbild oder den Beweggründen des Täters Merkmale typisch jugendlicher Unreife auf. Somit ist die Annahme einer Jugendverfehlung mithin nicht per se ausgeschlossen. Schließlich offenbart sich eine solche Unreife insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und herabgesetzter Hemmschwelle zur Gewalttat – was sich sehr häufig in fehlender Beherrschung im gesamten Sozialverhalten niederschlägt.
04.12.2023 21:27 Uhr
Zitat:
Ich weiß nicht, was Du so studiert hast, Jura ist es definitiv nicht. Also tön hier nicht so rum.


Da du ja offenbar wesentlich besser im Thema bist, kannst du sicher belastbar nachweisen, warum sich der Reifeprozess der Heranwachsenden in Deutschland kontinuierlich verzögert.

Anders ist es nicht zu erklären, dass die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht 1955 nur etwa 22 Prozent betragen hat und mittlerweile bei etwa 66-68 Prozent liegt.

Auch innerhalb der Länder selbst, gibt es gravierende Unterschiede, die sich schwerlich nur durch individuelle Beurteilungen erklären lassen.


Offenbar gibt es bei dem § 105 ABS. 1 JGG einige ungelöste Anwendungsprobleme, denn der Gebrauch der Norm variiert deliktsspezifisch, bei schweren Straftaten steigt die Einbeziehungsquote auf fast 90 Prozent, bei geringeren Vergehen sinkt sie.




Ach und wenn du schon Zitate nutzt, solltest du sie auch entsprechend kennzeichnen.
04.12.2023 21:34 Uhr
Zitat:
Also ohne Prüfung der psychologischen Faktoren? Halte ich für eine reichlich inhumane Einstellung. Bei eingehender Betrachtung weisen nämlich Verbrechen wie Mord, Totschlag oder sonst schwere Gewalttaten nicht selten nach dem äußeren Erscheinungsbild oder den Beweggründen des Täters Merkmale typisch jugendlicher Unreife auf. Somit ist die Annahme einer Jugendverfehlung mithin nicht per se ausgeschlossen. Schließlich offenbart sich eine solche Unreife insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und herabgesetzter Hemmschwelle zur Gewalttat – was sich sehr häufig in fehlender Beherrschung im gesamten Sozialverhalten niederschlägt.



Es bleibt halt die Frage, ob man ganz viel Verständnis für Täter hat und Kriterien dafür sucht, das Strafmaß herabzusetzen oder eben Empathie für die Opfer und deren Anliegen aufbringt.


Es mag sein, dass ein Täter eine schwere Kindheit hatte, dafür kann aber der Geschädigte nichts.

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