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Fragenübersicht Sollte ein Machtwechsel in einem Bürgermeisteramt vor einer Wahl erfolgen oder sollte der gewählte Bürgermeister seine Amtsperiode ausdienen?
1 - 9 / 9 Meinungen
22.02.2021 09:58 Uhr
Die Frage ist in Deutschland durch die meisten Regelungen des Kommunalrechts dahingehend geklärt, dass eine Amtsübernahme einfach so z.B. durch Ratswahl nicht möglich ist, sondern dann direkt neugewählt werden muss. Das ist dann aber keine Bewährungsprobe mehr sondern eine Verkürzung der Amtsperiode.

Insofern ganz überwiegend schon gar keine mögliche Option.
22.02.2021 09:58 Uhr
Mea Culpa, mea maxima culpa, ich habe diese Umfrage durchgelassen. Sorry, ich war schon wieder abgelenkt.
22.02.2021 09:59 Uhr
Zitat:
Mea Culpa, mea maxima culpa, ich habe diese Umfrage durchgelassen. Sorry, ich war schon wieder abgelenkt.


Was passt Dir nicht?
22.02.2021 10:02 Uhr
Machtwechsel im politischen Sinne können und dürfen in einer Demokratie nur durch und daher nach Wahlen erfolgen.

Der Wechsel von einem - beispielsweise - ÖVP- zu einem anderen ÖVP-Bürgermeister ist kein Machtwechsel. Ein Machtwechsel vor der Wahl wäre ein Putsch.
22.02.2021 10:04 Uhr
@148 Nowy Port

Das hat mich z.b in Kärnten gewundert.

Da kann man den Bürgermeister, unter gewissen Voraussetzungen wählen lassen durch den Gemeinderat, obwohl die Direktwahl vorgesehen ist.





Zitat:
§ 23
Wahl des Bürgermeisters
(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23a durchzuführen.

(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen.

(3) Endet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach § 23a durchzuführen.


Zitat:
§ 23a
Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat
(1) Im Fall des § 23 Abs. 3 hat der Gemeinderat für seine verbleibende Amtsperiode (§ 20 Abs. 1) innerhalb von vier Wochen nach dem Enden des Amtes des Bürgermeisters die Nachwahlen vorzunehmen.


https://bit.ly/3scI2vN
22.02.2021 10:06 Uhr
Zitat:
Machtwechsel im politischen Sinne können und dürfen in einer Demokratie nur durch und daher nach Wahlen erfolgen.

Der Wechsel von einem - beispielsweise - ÖVP- zu einem anderen ÖVP-Bürgermeister ist kein Machtwechsel. Ein Machtwechsel vor der Wahl wäre ein Putsch.


Es gäbe die Möglichkeit, dass der Gemeinderat den Bürgermeister wählt, auch das gibt es in Österreich noch.

Sagen wir ein Gemeinderat besteht aus


7 ÖVP
6 SPÖ
1 FPÖ
1 Grünen

Und der ÖVP-Bürgermeister wurde gewählt und während der Legislaturperiode zerbricht die Koalition. Dann wird es wohl einen SPÖ-Bürgermeister geben.

Putsch wäre das wohl keiner.

Sondern ein demokratischer Machtwechsel.
22.02.2021 10:21 Uhr
Zitat:
Putsch wäre das wohl keiner.

Sondern ein demokratischer Machtwechsel.

OK, Du hast Recht und ich habe Unsinn geschrieben.
22.02.2021 12:32 Uhr
Die Frage ist einfach formuliert diese.
22.02.2021 19:52 Uhr
Sagen wir so: ein anderer Amtsinhaber der selben Partei sollte möglich sein. Es kann ja sein, dass jemand gesundheitlich daran gehindert ist, seine Amtszeit zu Ende zu machen (hatten wir zum Beispiel). Genauso kann es sein, dass jemand während seiner Amtszeit verstirbt (vgl. Harry Blum, Köln).
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
  LPP   Volk, Sonstige
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