Hinweis für Gäste
Um an den Diskussionen teilnehmen zu können, musst Du angemeldet sein.
Hier geht es zur Anmeldung.
Noch kein Mitglied? Starte hier!.
Fragenübersicht Begrüßt Du es, wenn gegen IS-Rückkehrer vorgegangen wird?
1 - 6 / 6 Meinungen
21.12.2020 11:44 Uhr
Im Prinzip schon, wobei ich bei einer damals 15jährigen äußerst milde vorgehen würde. Sie konnte ja dann auch nicht mal so zum Polizeirevier an der Ecke gehen und aussteigen. Es sollte natürlich geprüft werden, ob von ihr noch eine Gefahr ausgeht.
21.12.2020 11:46 Uhr
Richtig wohl fühlt man sich, wenn man übrigens liest, dass der Landeshauptmann eines Bundesland gesagt hat, dass bei uns auch so einige dieser Typen unüberwacht herumlaufen.

Und dass man im Landesverfassungsschutzamt die Stellen neu ausschreibt, weil da jede Menge unbegabter Elemente sitzt.
21.12.2020 11:48 Uhr
@Chlodio

Man sollte sich mal darauf einigen, ob jemand mit 15 Kind ist oder nicht.

Ein Teil möchte das Wahlrecht und wir hier haben es mit 16.

Aber bis 21 beruft man sich auf ein Jugendstraftrecht und setzt hier auch es erweitert ein.

Da kommt man nicht ganz z'sam.
21.12.2020 11:49 Uhr
Zitat:
Richtig wohl fühlt man sich, wenn man übrigens liest, dass der Landeshauptmann eines Bundesland gesagt hat, dass bei uns auch so einige dieser Typen unüberwacht herumlaufen.

Und dass man im Landesverfassungsschutzamt die Stellen neu ausschreibt, weil da jede Menge unbegabter Elemente sitzt.


Da gibt es nichts abzulehnen lieber Kreuzeiche, das baut auf Medienberichten auf.

Beides aus Gesprächen mit Zuständigen.
21.12.2020 11:57 Uhr
In jedem Fall gilt es wohl zu berücksichtigen dass geprüft werden muss, ob von dem Menschen noch eine Gefahr ausgeht. Zu Beginn nach der Rückkehr scheint mir eine Beobachtung, in welcher Form auch immer, geboten.

Und dann sollte geschaut werden, dass man dieses 15-jährige Kind, anders kann man es ja auch kaum
nennwn, dabei unterstützt wird, da wieder rauszukommen.

Ich denke, dass dies ein Alter ist, in welchem man mit viel Arbeit und Mühe noch eine „terroristische Karriere“ abwenden kann.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 21.12.2020 11:57 Uhr. Frühere Versionen ansehen
25.12.2020 21:20 Uhr
Zitat:
In jedem Fall gilt es wohl zu berücksichtigen dass geprüft werden muss, ob von dem Menschen noch eine Gefahr ausgeht. Zu Beginn nach der Rückkehr scheint mir eine Beobachtung, in welcher Form auch immer, geboten.

Und dann sollte geschaut werden, dass man dieses 15-jährige Kind, anders kann man es ja auch kaum
nennwn, dabei unterstützt wird, da wieder rauszukommen.

Ich denke, dass dies ein Alter ist, in welchem man mit viel Arbeit und Mühe noch eine „terroristische Karriere“ abwenden kann.


Sie ist nicht mehr 15. Entscheidend für die strafrechtliche Behandlung ist das Alter, für das man den Tatzeitpunkt annimmt. Geht man vom Alter aus, indem sie ausreiste, kann sie ohnehin nur nach Jugenstrafrecht verurteilt werden und bekäme höchstens 10 Jahre.

Insgesamt wird es allerdings sehr schwierig sein, die konkrete Beteiligung an strafbaren Handlungen zweifelsfrei nachzuweisen.

Am ehesten wahrscheinlich noch die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
  LPP   Volk, Sonstige
Fragenübersicht
1 - 6 / 6 Meinungen