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Fragenübersicht Köln und Gaggenau begründen die Absagen mit formellen Fehlern bei der Beantragung der Veranstaltungen - ist das vorgeschoben oder der wirkliche Beweggrund?
1 - 17 / 17 Meinungen
03.03.2017 13:44 Uhr
Eine willkommene Formalie, um dem Thema aus dem Weg zu gehen.
03.03.2017 14:48 Uhr
Andere europäische Staaten haben wenigstens die Eier zu sagen, ihr seid hier unerwünscht und kommt ja nicht auf die Idee hier sowas zu veranstalten.

Denke hier an Sebastian Kurz

Kurz bleibt dabei: Wahlkampf von Erdogan in Österreich unerwünscht

http://www.nachrichten.at/nachrichten/politik/aussenpolitik/Kurz-bleibt-dabei-Wahlkampf-von-Erdogan-in-OEsterreich-unerwuenscht;art391,2497916

03.03.2017 14:54 Uhr
@Anubis
nochmal die Frage, auf die ich bisher keine Antwort bekommen habe:
Hat Erdogan denn überhaupt vor, in Österreich Wahlkampf zu machen?
Dieses Bübchen Kurz krakeelt nämlich gewöhnlich nur dann ganz 'stark' und 'mutig', wenn er sowieso nichts zu verlieren hat.
03.03.2017 14:56 Uhr
@Zäbel

Ich habe keine Ahnung, aber ein, ihr seid hier nicht erwünscht und bei uns wollen wir das nicht, was ihr hier in Deutschland abzieht, ist auch ein notwendiger Schritt, der mal gesetzt sein/werden muß.
03.03.2017 14:58 Uhr
@Anubis
Meinst du wirklich, dass eine solche Äußerung Erdogan, der Österreich sicherlich für den Wurmfortsatz Deutschlands hält, irgendwie juckt?
03.03.2017 15:01 Uhr
@Zäbel

Es ist mal wichtig, das einer anfängt. Ob das der Außenminister von Liechenstein, Österreich oder Frankreich ist, ist mal einerlei.

Hauptsache einer hat mal den Mund aufgebracht und man hat es direkt gesagt, als so hinterfotzig wie eure Ämter.
03.03.2017 15:01 Uhr
@Anubis

Woher eigentlich diese strikte Ablehnung?
Ich bin jetzt auch nicht begeistert, wenn in Deutschland Wahlkampf für den Sturz einer parlamentarischen Demokratie gemacht wird, aber mir fallen so recht auch keine gesetzlichen Grundlagen ein, wie man das ganze unterbinden kann. Und die sollte es dann in einem Rechtsstaat schon geben. Denn ein Eingriff verlangt auch eine gesetzliche Rechtfertigung. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.
03.03.2017 15:03 Uhr
@.Tochigi

Lasse mich suchen. Dein Moderatorenkollege hat hierzu mal 2 Sachen genannt, die er als juristische Option für Deutschland ansieht.
03.03.2017 15:04 Uhr
Formelle Fehler werden wohl die einzige Möglichkeit sein, das ganze zu unterbinden. Wir haben nun einmal eine nicht ganz unbedeutende türkische Gemeinde in Deutschland.
03.03.2017 15:04 Uhr
Zitat:
Von: Pomerius.
zitieren02.03.2017 00:26 Uhr

@ foreverdol

Zitat:
Ich kenne immer noch keine rechtliche Grundlage, um dies zu verbieten.

Du hast'n schlechtes Gedächtnis, hatte ich Dir schon genannt: Art. 9 Abs. 1 des Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen sowie § 15 Abs. 3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet.


Also wenn er sogar das sagt. Dann sollte da was machbar sein und er ist wohl frei vom Verdacht rechts zu sein.
03.03.2017 15:18 Uhr
@Anubis

Tut mir leid, aber das sind beides keine Rechtsgrundlagen, die sich auf das Abhalten einer Veranstaltung beziehen lassen.


§15 III AufenthG: Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.


Art. 9 I WÜD: Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, daß der Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission persona non grata oder daß ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft.
03.03.2017 19:29 Uhr
Peinlich. Die deutsche Funktionselite reißt reihenweise das Maul auf, schlägt sich aber in die Büsche, wenn es darum geht, diesen Worten auch Taten folgen zu lassen.

Das überläßt man lieber dem parteilosen Bürgermeister einer Kleinstadt in der Provinz.

Der muß dann auch noch öffentlich betonen, daß es sich natürlich nicht um eine politische Entscheidung handelt und diese auch nicht mit höheren politischen Ebenen abgesprochen wurde.

Flankiert wird das Ganze durch Äußerungen des Außenministers, der, ebenfalls öffentlich, klarstellt, daß die Entscheidung über die Zulassung oder Versagung solcher Veranstaltungen einzig den Kommunen obliege und weder Länder noch Bund irgendeinen Einfluß auf solche Entscheidungen hätten oder nähmen.

Was für eine erbärmliche Posse.
03.03.2017 19:32 Uhr
Zitat:
@Anubis
Meinst du wirklich, dass eine solche Äußerung Erdogan, der Österreich sicherlich für den Wurmfortsatz Deutschlands hält, irgendwie juckt?


Darum geht es nicht. Sondern es geht um die Frage, ob man, wie einmal mehr die deutsche Funktionselite, das Maul aus sicherer Entfernung aufreißt, um sich dann in die Büsche zu schlagen und anderen die Drecksarbeit zu überlassen, oder ob man die Eier in der Hose hat, mit offenen Visier zu kämpfen.

In dieser Hinsicht kann die deutsche politisch-mediale Kaste von Österreich einiges lernen.
03.03.2017 19:37 Uhr
Natürlich ist das vorgeschoben. Formal muss alles gewahrt sein. So ist das in der (verbliebenen) Diplomatie.
03.03.2017 19:38 Uhr
Zitat:
@Anubis

Tut mir leid, aber das sind beides keine Rechtsgrundlagen, die sich auf das Abhalten einer Veranstaltung beziehen lassen.


§15 III AufenthG: Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.


Art. 9 I WÜD: Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, daß der Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission persona non grata oder daß ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft.


Ändert nichts an der Tatsache, daß es nicht um das Abhalten der Veranstaltung geht. Die Städte begründen ihre Verbote damit, daß wegen der prominenten Redner mit einem Besucherandrang zu rechnen ist, für den die Räumlichkeiten nicht ausreichen und die auch nicht genügend durch Ordnungskräfte begleitet werden können.

Mithin ist nicht die eigentliche Veranstaltung das Problem, sondern die geladenen Redner.

Verhinderte man ihre Einreise auf den o.g. Rechtsgrundlagen, entfiele auch der Grund für ein Verbot der Veranstaltung, die mindestens im Fall von Gaggenau bereits unter anderen Voraussetzungen genehmigt war.

Klar ist allerdings, daß eine Erklärung eines Regierungsmitgliedes der Türkei zur persona non grata erhebliche diplomatische Schwierigkeiten nach sich zöge.

In diesem Fall bemerkte der CDU-Europaabgeordnete Brok völlig richtig, daß man solches mit Regierungsmitgliedern eines Nato-Mitgliedsstaates nicht machen könne.
03.03.2017 20:15 Uhr
@Ostpreußen

Nichts kann man von Österreich in diesem Punkt lernen. Es ist schon grotesk, dass man solche Angst vor diesen Veranstaltungen hegt, auch wenn sie einem nicht gefallen mögen.
03.03.2017 21:38 Uhr
Gaggenau kann ich nicht einschätzen. Bei Köln betrifft es Porz und es ist wohl bei der Angabe, was es für eine Veranstaltung ist geschummelt worden. Ich sag mal so: da Porz jetzt nicht die wirklich großen Veranstaltungsstätten hat könnten die angemieteten Räumlichkeiten in Porz für einen Wahlkampfauftritt viel zu klein sein- es lässt sich halt schlecht einschätzen, wieviel Leute dahin kommen werden.

Insofern sehe ich das sogar als begründet an.

Wäre die Lanxess Arena angemietet worden, in die bis zu 18.000 Leute reinpassen, würde ich die Absage eher für einen Vorwand halten.

Aber nicht, wenn es um Porz geht.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 03.03.2017 21:41 Uhr. Frühere Versionen ansehen
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