Gremiumsordnung
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Die GO wurde mit Einführung des Schiedsgerichts abgeschafft
Die Gremiumsordnung (GO) ist die Hausordnung des Gremiums. Sie behandelt die formalen Vorgehensweisen für Anklagen und Anzeigen, sowie sämtliche Regelungen zur Sanktionierung der Doler. Als Regelwerk ist sie Bestandteil des Dol2day-Gesetzbuches.
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
1.1 Das Gremium wacht im Auftrag der Redaktion darüber, dass die Spielregeln eingehalten werden und dass dol2day nicht zu Verbreitung illegaler Inhalte missbraucht wird. Es besteht aus 20 Gremianten, die nur der Redaktion, den Regeln und ihrem Gewissen verpflichtet sind.
1.2. Die Gremiumsmitglieder werden entweder, nach einer separat per Doliszit beschlossenen Regelung, gewählt oder von der Redaktion auf vier Monate ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich.
Voraussetzungen sind dabei: - Mindestens vier Monate Mitgliedschaft bei dol2day - Mindestens 200.000 dolpoints - Keine gültige Verwarnung - Mindestens 18 Jahre alt
1.3 Die Mitgliedschaft im Gremium oder die Tätigkeit als Gremiumskontrolleur ist nicht vereinbar mit Ämtern oder regelmäßigen Aufgaben in Regierung oder Parteien, ausgenommen Schiedsgerichte und Webmaster. Verstöße werden als vorsätzliche Pflichtverletzung gewertet. (siehe 8.4, 8.5)
1.4 Die Gremiumsmitglieder wählen aus ihrer Mitte bis zu drei Schriftführer. Die Durchführung der Wahlen und ggf. die Absetzung eines Schriftführers regelt das Gremium eigenständig.
1.5 Jeder Doler kann beim Gremium Anzeige erstatten. Anzeigen werden im Gremium gesammelt und können nur von den Gremianten und Kontrolleuren eingesehen werden. Anzeigen wegen Beleidigung/Mobbing müssen durch den Geschädigten erfolgen. Die Anzeigen werden zunächst durch die Schriftführer an die Initiative Schlichter weitergeleitet und gelten bei erfolgreicher Schlichtung als zurückgezogen. Bei gescheiterter Schlichtung werden die Anzeigen ans Gremium zurückverwiesen. Erst bei Zurückverweisung beginnt eine vierwöchige Frist zur möglichen Anklageerhebung.
2. Anklage
2.1 Anklagen erheben die Gremiumsmitglieder. Ein Verfahren wird erst durch Bestätigung der Anklage durch ein zweites Gremiumsmitglied eröffnet. Der Name des bestätigenden Gremiumsmitgliedes ist erkennbar im Verfahren zu veröffentlichen.
2.2 Ist ein Gremiumsmitglied selbst direkt von einem Fall betroffen, darf es keine Anklage in diesem Fall erheben oder die Anklage bestätigen (siehe 2.1). Erhebt ein Gremiumsmitglied in einem Verfahren Anklage oder bestätigt diese, ist es in keinem Fall stimmberechtigt. Erhebt ein Vollmitglied Anklage oder bestätigt es diese, geht das Stimmrecht auf seinen Stellvertreter über.
2.3 Es dürfen nur Äußerungen in Gremiumsverfahren verwendet werden, die nicht älter als vier Monate sind. (Stichtag siehe 4.10 2. Satz)
2.4 Niemand darf wegen derselben Äußerung mehrmals bestraft werden.
2.5 Eine Verlinkung innerhalb von dol2day mit dol2day-schädlichen Inhalten außerhalb von dol2day oder die Angabe einer entsprechenden Adresse steht der persönlichen Äußerung innerhalb von dol2day gleich.
2.6 Bei Verfahren gegen Gremiumsmitglieder muss intern eine siebentägige Abstimmung erfolgen, die über die Immunität entscheidet. Über die Aufhebung der Immunität wird mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Gremiumsmitglieder entschieden. Erging Anzeige durch ein Mitglied des Gremiums gegen ein anderes Mitglied des Gremiums oder hat ein Mitglied des Gremiums bereits eine Anklage gegen ein anderes Mitglied des Gremiums formuliert ohne Anzeige zu stellen, sind das anzeigende (bzw. anklagende) und das betroffene Mitglied des Gremiums nicht stimmberechtigt. Eine Abstimmung entfällt, wenn das angezeigte, bzw. beschuldigte Gremiumsmitglied dem Verfahren zustimmt.
2.7 Mit dem Zeitpunkt der Anklageerhebung ruht die Arbeit des betroffenen Gremiumsmitgliedes oder Gremiumskontrolleurs im Gremium. Der Gremiant darf bis zur Urteilsverkündung durch die Redaktion keine Äußerungen mehr in andere Verfahren tätigen, es erlischt das Abstimmungsrecht in den Verfahren und es dürfen keine Anklagen erhoben werden. Wird das Gremiumsmitglied verurteilt, scheidet es aus dem Gremium aus.
2.8 Verfahren gegen Regierungsmitglieder und/oder Gremiumskontrolleuren bedürfen der Zustimmung der Redaktion.
2.9 Verstöße und Strafen
Wegen folgenden Verstößen kann ein Gremiumsverfahren eröffnet werden. Bedenke, dies ist eine Zusammenfassung die keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat. Doler können auch wegen anderen gesetzwidrigen Verstößen angeklagt werden.
- (1) Verwenden von verfassungswidrigen Symbolen und Kennzeichen Verwarnung bis permanente Sperre
- (2) Gewaltdarstellung, Aufforderung und Anleitung zu Straftaten Verwarnung bis permanente Sperre
- (3) Das Aufwiegeln gegen Bevölkerungsteile und Holocaustleugnung, sowie das Beschimpfen von Bekenntnissen, Religionen und Weltanschauungsvereinigungen Verwarnung bis permanente Sperre
- (4) Verbreitung pornographischer Schriften und Bilder Knöllchen bis permanente Sperre
- Für (1) bis (4) gilt 2.5
- (5) Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener Knöllchen bis Zeitsperre von vier Wochen
- (6) Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens Knöllchen bis permanente Sperre
- (7) Sexuelle Belästigung Verwarnung bis vier Wochen Sperre
- (8) Mobbing Knöllchen bis Sperre von vier Wochen
- Mobbing ist Psychoterror im Umgang mit anderen Usern. Mobbing ist Schikane und Bosheit unter Mitgliedern. (siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Mobbing#Definition)
- (9) Spamming, Beeinträchtigung der Diskussionskultur, Verstoß gegen die Doliquette Knöllchen bis Verwarnung
- (10) Parteilogoklau Knöllchen bis Verwarnung
- Es ist untersagt, ohne Einwilligung Logos einer anderen dol-Partei als Logo der eigenen Partei zu veröffentlichen oder diese Veröffentlichung zu dulden. (siehe 2.10)
- (11) Durchlassen von regel/gesetzwidrigen (siehe 2.9) Umfragen in der Rezension Knöllchen bis einwöchige Sperre
- (12) Veröffentlichen von Foreninterna aus Initiativen oder Parteien ohne Genehmigung der Administratoren bzw. Vorstände Knöllchen bis zweiwöchige Sperre
- Die Inhalte der nichtöffentlichen Foren von Parteien und Initiativen dürfen nicht ohne offizielle Erlaubnis der Vorstände bzw. Administratoren verbreitet werden. Verbreitung im Sinne dieser Regel ist die Veröffentlichung innerhalb von dol2day, die Weitergabe per dol2day-Mail und die Verbreitung von Links oder Internet-Adressen, unter denen solche Inhalte zu finden sind. Die nicht-öffentliche Weitergabe von Foreninhalten an das Gremium oder ein Gremiumsmitglied zum Zwecke der Überprüfung durch das Gremium gilt im Sinne dieses Verbots nicht als Verbreitung. Dieses Verbot gilt auch für angebliche Foreninhalte, deren Echtheit nur behauptet, von den betroffenen Parteien und Initiativen aber nicht bestätigt wird. Das Gremium kann nur dann gegen die Verbreitung von Foreninhalten vorgehen, wenn die betroffene Partei oder Initiative dies wünscht. Dieser Wunsch muss offiziell von den Parteivorständen bzw. Administratoren gegenüber dem Gremium geäußert werden. Ein einmal geäußerter Wunsch dieser Art bezieht sich auf alle Verbreitungen dieser Foreninhalte.
- (13) Veröffentlichen von privaten Daten Dritter ohne Genehmigung Knöllchen bis vier Wochen Sperre
- Die Nachweispflicht der Genehmigung obliegt dem veröffentlichenden Doler. Eine für alle einsehbare Nennung durch den Geschädigten, beispielsweise in Umfragen, in öffentliche Foren, auf Partei/Initiativenstartseiten, auf seiner Profilseite und auf seiner Homepage (wenn diese bei dol verlinkt ist), gilt als Genehmigung.
2.10 Das Gremium ist nicht für Sanktionen gegen Parteien, Initiativen, Regierungen oder der Redaktion zuständig. Im Falle kollektiver Aktivitäten, etwa seitens einer Partei oder Initiative, können je nach Sachlage die Administratoren und Vorstände persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, nicht aber die Partei/Initiative als ganzes. Ebenso besteht keine Zuständigkeit für Sanktionen bei Doppelaccounts oder technischer Manipulationen.
3. Anklageschrift
3.1 Die Anklageschrift muss enthalten:
- den Namen des Beschuldigten
- die Bestimmung(en), gegen die der Beschuldigte verstoßen hat (siehe 2.9)
- das geforderte Strafmaß (inklusive Bimbesabzug)
- Belege und/oder Quellenangaben
- den Namen des Anklägers
- die Rechtsmittelbelehrung
3.2 Alle Namen von dol2day-Mitgliedern, außer dem Namen des Beschuldigten, müssen in der Anklage anonymisiert werden.
3.3 Anklageerweiterungen müssen innerhalb von drei Tagen nach Verfahrensbeginn im Verfahrensthread veröffentlicht werden. Sie müssen gekennzeichnet und als solche erkennbar sein. Die Anklageerweiterung ist zudem mit dem Gremiumsaccount an den Beschuldigten und dessen Anwalt ö sollte ein Anwalt benannt worden sein ö zu senden.
4. Verfahren
4.1 Mit der Eröffnung des Verfahrens erhält der Beschuldigte eine Mail an die von ihm angegebene externe E-Mail-Adresse sowie eine dol-interne Nachricht.
4.2 Die Verfahren sind öffentlich. Schreibberechtigt sind nur die Verfahrensbeteiligten.
4.3 Werden außerhalb des Verfahrensthreads Anträge des Angeklagten oder seines Verteidigers behandelt, so ist die entsprechende Diskussion mit ihrem wesentlichen Inhalt, mindestens jedoch das Diskussionsergebnis durch die Schriftführer im Verfahrensthread zusammenzufassen.
4.4 Ein Verfahren, welches als Anklagepunkt(e) „sexuelle Belästigung“ und/oder „Verbreitung pornographischer Schriften und Bilder“ beinhaltet, wird nichtöffentlich verhandelt.
4.5 In jedem Verfahren kann ein Antrag auf Nichtöffentlichkeit gestellt werden. Dieser ist im Verfahrensthread zu begründen. Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Verfahrensbeteiligten und der Geschädigte. Verfahren, die ganz oder teilweise auf durch Moderatoren gelöschten Belegen beruhen, sind in jedem Fall nichtöffentlich. Die gelöschten Belege werden nicht in der Anklageschrift zitiert, sondern im Verfahren nach der technisch hergestellten Nichtöffentlichkeit. Im Falle eines Antrages durch das Gremium müssen sich mindestens drei Gremiumsmitglieder dafür ausgesprochen haben. In begründeten Ausnahmefällen kann auch vor Verfahrensbeginn ein Antrag auf Nichtöffentlichkeit durch den Geschädigten und/oder durch mindestens drei Gremiumsmitglieder gestellt werden. Der Antrag wird an die Kontrolleure weiter geleitet, welche über den Antrag entscheiden. Die Entscheidung ist inklusive der Begründung öffentlich und im Verfahren kenntlich zu machen. Alles bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Öffentlichkeit Geschriebene gilt weiterhin als öffentlich. Werden nach der Nichtöffentlichkeit weitere Verfahrensinformationen, die nicht öffentlich sind und waren, preis gegeben, kann dies zu einem Verfahren führen, welches auf jeden Fall nichtöffentlich verhandelt wird.
4.6 Mit der Anklageerhebung beginnt eine fünftägige Frist, in der die Gremiumsmitglieder nicht abstimmen dürfen. Bis zum Ende der zehntägigen Verfahrensdauer haben Beschuldigter und Anwalt Zeit Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen.
4.7 Die Gremiumsmitglieder stimmen in folgender Weise ab: Nach Ablauf der Verteidigungsfrist von fünf Tagen können die Hauptgremianten ihre Sanktionsempfehlung abgeben. Ist ein Hauptgremiant verhindert, übernimmt dessen Stellvertreter sein Stimmrecht. Stimmt der Hauptgremiant nicht ab, hat der Stellvertreter drei Tage nach Ablauf der fünftägigen Verteidigungsfrist das Stimmrecht. Eine andere Regelung unter den Gremiumsmitgliedern ist möglich. Nach zehn Tagen können keine Stimmen mehr abgegeben werden. Stimmen nicht mindestens ein Viertel der Abstimmungsberechtigten ab, so gilt das Verfahren als eingestellt. Das endgültige Urteil verbleibt bei der Redaktion, sie ist nicht an die Vorschläge der Gremiumsmitglieder gebunden.
4.8 Stimmberechtigte Gremiumsmitglieder müssen ihre Urteilsbegründung im Verfahren abgeben. Diese muss eine Gesamtwürdigung des Verfahrens enthalten. Bei der Zumessung des Strafmaßes ist auch die Einsicht bzw. das Unrechtsbewusstein des Beschuldigten mit einzubeziehen.
4.9 Das Gremium kann folgende Sanktionen verhängen:
- Knöllchen (4.9.1)
- Verwarnungen (4.9.2)
- zeitlich befristete Sperren zwischen ein und vier Wochen (4.9.3)
- permanente Sperren (4.9.4 ) Die oben genannten Sanktionen werden mit Bimbes-Strafen kombiniert.
4.9.1 Knöllchen:
Jedes Gremiumsmitglied hat die Möglichkeit, ein Knöllchenverfahren gegen einen Doler einzuleiten. Dabei werden aus den verbliebenen Hauptgremianten und ggf. dem Vertreter des Anklägers per Zufall fünf Gremianten ausgewählt, die innerhalb von vier Tagen über den Vorwurf abstimmen. Über die Erteilung eines Knöllchen entscheidet nach Ende die einfache Mehrheit, Gleichheit bedeutet Ablehnung. Endet ein Verfahren mit der Erteilung eines Knöllchens, wird dem dol2day-Mitglied per Mail die Entscheidung sowie der Anzeigentext mitgeteilt. In dieser Mail werden ihm die zwei Möglichkeiten eines Widerspruchs (formal und materiell) erläutert. Formaler Widerspruch gegenüber den Gremiumskontrolleuren ist möglich, wenn die selbe Tat bereits in einem Gremiumsverfahren behandelt wurde oder wenn Textbelege in der Anzeige gefälscht oder sinnverändert gekürzt wurden. Materieller Widerspruch gegen ein Knöllchen gegenüber den Gremiumsmitgliedern ist möglich, wenn der Beschuldigte es für ungerechtfertigt hält. Im Widerspruchsverfahren, dass wie ein Knöllchenverfahren abläuft, sind alle Hauptgremianten und ggf. der Vertreter des Anklägers stimmberechtigt, die im ersten regulären Knöllchenverfahren nicht ausgewählt wurden. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach vier Tagen. Bei einer Mehrheit für das erste Urteil werden zwei Knöllchen verhängt, bei Stimmengleichheit und bei einer Mehrheit der Stimmen gegen das erste Urteil keines. Knöllchen verfallen nach zwei Monaten automatisch, außer innerhalb der zwei Monate kommt ein weiteres Knöllchen dazu. In dem Fall verlängert sich die Laufzeit der bisherigen Knöllchen bis zum Verfallsdatum des neuesten Knöllchens. Bei fünf Knöllchen wird automatisch ein reguläres Gremiumsverfahren eröffnet, Regelstrafe ist dabei eine Verwarnung. Nach Abschluss des Verfahrens werden im Falle einer Verwarnung drei, bei einem Freispruch alle fünf Knöllchen gelöscht. Eine Übersicht über laufende Knöllchenverfahren und aktuell gültige Knöllchen ist öffentlich zugänglich.
4.9.2 Verwarnungen:
Verwarnungen verfallen nach vier Monaten, sofern keine weiteren Strafen in diesem Zeitraum verhängt werden. Der mit einer Verwarnung verbundene Abzug von Bimbes verfällt nicht. Während eines laufenden Verfahrens können Verwarnungen nicht verfallen. Bei Verhängung einer Verwarnung werden bis zu 10 % Bimbes (max. 200.000 Bimbes) abgezogen. Die zweite Verwarnung zieht automatisch eine vierwöchige Sperrung des Mitglieds nach sich. Bei der zweiten Verwarnung werden bis zu 50 % Bimbes (max. 1.000.000 Bimbes) abgezogen. Die dritte Verwarnung zieht automatisch eine permanente Sperrung des Mitglieds nach sich. Die Verwarnungen gelten dem Mitglied, das den Account betreibt. Durch das Löschen oder Stilllegen des alten und das Anlegen eines neuen Accounts werden Verwarnungen nicht unwirksam.
4.9.3 Zeitlich befristete Sperren:
Das Gremium kann zeitlich befristete Sperren von einer, zwei, drei oder vier Woche/n Dauer verhängen. Eine Sperre von
- einer Woche ist mit einem Bimbes-Abzug von bis zu 20 % (max. 400.000 Bimbes) verbunden.
- zwei Wochen mit bis zu 30 % (max. 600.000 Bimbes).
- drei Wochen mit bis zu 40 % (max. 800.000 Bimbes)
- vier Wochen mit bis zu 50 % (max. 1.000.000 Bimbes).
Mit jeder zeitlich befristeten Sperre ist eine Verwarnung verbunden. Bestrafungen nach 4.9.2 und 4.9.3 werden nicht kumuliert, hier gilt das jeweils höhere Strafmaß.
4.9.4 Bei permanenter Sperre ist das Mitglied für jede Teilnahme bei dol2day gesperrt. Nach dreimonatiger Frist kann das gesperrte Mitglied eine Antrag per Mail (chancezwei@msn.com) auf Begnadigung stellen. Die zweite Chance Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
- einem Vertreter des Gremiums
- einem Vertreter der Regierung
- einem Vertreter von der Redaktion ernannten
Der Vertreter des Gremiums wird aus der Mitte der Gremiumsmitglieder gewählt. Die Bewährungskommission ist zum Stillschweigen über Anträge verpflichtet. Sie gibt ein Votum darüber ab, ob sie die Begnadigung befürwortet und leitet den Antrag und ihre Empfehlung, ggf. mit Begründung, an die Redaktion weiter. Die endgültige Entscheidung trifft die Redaktion und teilt dies der 2. Chance Kommission mit, die das Gremium informiert. Gegen die Entscheidung der Redaktion über die Begnadigung besteht keine Widerspruchsmöglichkeit. Mit der Gewährung einer Begnadigung beginnt eine dreimonatige Bewährungsfrist. Innerhalb dieser Bewährungsfrist führt eine Verwarnung durch das Gremium zur Sperrung des Accounts und zu einem dauerhaften Verbot für das Mitglied, an dol2day teilzunehmen. Eine zweite Begnadigung ist nicht möglich. Innerhalb dieser Bewährungsfrist darf der Nachfolgeaccount kein Amt in der Community ausfüllen. Dies betrifft sowohl Ämter in der Regierung, als auch die Mitgliedschaft im Gremium sowie Vorstandsämter in Parteien.
4.10 Nach Beendigung des Verfahrens durch das Gremium, sind alle Regelverstöße des Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt verjährt, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens, einer Anzeige waren oder älter als vier Monate sind. Stichtag ist der Tag der Anklageerhebung, nicht der Tag der Verfahrenseröffnung (siehe 2.1)
5. Anwälte
5.1 Anwalt kann jedes dol2day-Mitglied sein, welches nicht Gremiumsmitglied oder Gremiumskontrolleur ist oder eine aktive Verwarnung (siehe Punkt 4.9) hat. Anwalt wird man durch Mitgliedschaft in der Initiative Anwalt.
5.2 Jeder Beschuldigte hat das Recht sich ein Mitglied der Initiative Anwalt (§§) als Rechtsbeistand zu bestellen. Will oder kann er keinen persönlich benennen, so kann er die Ansprechpartner der Initiative §§ bitten, ihm einen Anwalt zuzuteilen.
5.3 Der bestellte Anwalt hat volle Einsicht in den Verfahrensthread, auch bei Schaltung des Verfahrens auf nichtöffentlich. Der Anwalt kann dort anstelle seines Mandanten Stellung zum Verfahren beziehen oder dessen Ausführungen unterstützen.
5.4 Wird ein Anwalt während eines laufenden Prozesses in einem eigenen Verfahren verwarnt, kann er den Prozess als Anwalt zu Ende führen. Der Beschuldigte ist jedoch über die Verwarnung seines Anwalts zu unterrichten. Wird der Anwalt temporär oder permanent gesperrt, verliert er automatisch sein Mandat.
5.5 Der Anwalt ist an allen seinen Handlungen im Zusammenhang mit dem Verfahren an die Weisungen seines Mandanten gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Regeln von dol2day bewegen.
6. Befangenheit
6.1 Befangene Gremiumsmitglieder dürfen sich in einem Verfahren nicht äußern. Tun sie dies dennoch, so kann das Verfahren neu gestartet werden. Mit dem betreffenden Gremiumsmitglied wird nach 8.4 und gegebenenfalls nach 8.5 verfahren.
6.2 Gremiumskontrolleure, die in einem Verfahren befangen sind , dürfen in diesem Verfahren ihrer Tätigkeit als Kontrolleur nicht nachgehen. Für Entscheidungen gilt das Mehrheitsprinzip. Solle mehr als ein Gremiumskontrolleur befangen sein übernimmt die Redaktion mit dem verbleibenden Kontrolleur die Rechte und Pflichten der Kontrolleure in diesem Verfahren.
6.3 Befangenheit liegt unter anderem dann vor, wenn das Gremiumsmitglied (der Gremiumskontrolleur) mit dem Beschuldigten befreundet, verfeindet oder verwandt ist. Gemeinsame Mitgliedschaft in einer Partei oder Initiative ist im Regelfall kein Befangenheitsgrund.
6.4 Befangenheitsanträge gegen Gremiumsmitglieder müssen innerhalb der ersten fünf Verfahrenstage gestellt werden. Anträge sind ausreichend zu begründen und können vom Beschuldigten und/oder seinem Verteidiger gestellt werden. Die Gremiumskontrolleure entscheiden über die Anträge gegen Gremiumsmitglieder innerhalb von zwei Tagen. Die jeweilige Entscheidung ist mit Begründung im Verfahren zu veröffentlichen. Nach dieser fünftägigen Frist gestellte Befangenheitsanträge gelten auch ohne explizite Entscheidung als abgewiesen bzw. als nicht gestellt.
6.5 Sind drei Gremiumsmitglieder der Ansicht, ein anderes Gremiumsmitglied sei befangen, stellen sie einen Antrag im Verfahren. Wird über den Antrag positiv entschieden, ruht die Arbeit des betroffenen Gremiumsmitglieds in diesem Verfahren. Gremiumsmitglieder dürfen bis zur Urteilsverkündung durch die Redaktion keine Äußerungen im Verfahren tätigen und ihr Abstimmungsrecht erlischt bzw. geht auf den Stellvertreter über oder verfällt, wenn dieser ebenfalls befangen ist.
7. Gremiumskontrolleure
7.1 Die drei Gremiumskontrolleure werden von der Redaktion eingesetzt. Sie stimmen nach dem Mehrheitsprinzip ab. Fällt mehr als ein Kontrolleur aus so übernimmt die Redaktion mit dem verbleibenden Kontrolleur die Rechte und Pflichten der Kontrolleure in diesem Verfahren. Gremiumskontrolleuren ist es untersagt, Inhalte aus nichtöffentlichen Verfahrensthreads oder anderen gremiumsinternen Foren (inklusive der Initiative Gremiumskontrolleure) an Dritte weiter zu geben.
7.2 Die Gremiumskontrolleure müssen ihre Entscheidungen ausreichend begründen. Sie ist inklusive der Begründung öffentlich und im Verfahren kenntlich zu machen.. Die Veröffentlichung hat durch den Account @Greko im Verfahren zu erfolgen.
7.3 Bei Formfehlern oder Entscheidungen über Regelauslegungen können die Gremiumskontrolleure in ein laufendes Verfahren eingreifen. Ihre Entscheidungen sind für das Gremium bindend. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Redaktion als höchste Instanz.
7.4 Die Kontrolleure müssen nach Abschluss eines Falles bewerten, ob Anklageerhebung, Verfahrensverlauf und Urteil regelkonform waren, und ob Fehler in dieser Hinsicht das Verfahren in seinem Ergebnis entscheidend beeinflusst haben. Bewerten mindestens zwei von drei Kontrolleuren einen Verfahrensablauf negativ, wird das Verfahren neu gestartet.
7.5 Erhalten nach Abschluss eines Verfahrens, in dem ein Beschuldigter mindestens zu einer Verwarnung verurteilt wurde, die Kontrolleuren glaubhafte Hinweise auf eine vorübergehende Abwesenheit des verurteilten Mitglieds, etwas wegen Krankheit oder Urlaub, können sie nach eigenem Ermessen ein Wiederholungsverfahren beschließen. Die Stimmberechtigung der Gremiumsmitglieder ändert sich im Wiederholungsverfahren nicht und ist identisch wie im ersten regulären Verfahren.
7.6 Wird ein Wiederholungsverfahren nach 7.4 erneut wegen Formfehlern eingestellt, gilt der Beschuldigte als freigesprochen.
8. Rechte und Pflichten der Gremiumsmitglieder
8.1 Rechte der Gremiumsmitglieder sind:
- Recht auf freien Zugang zur Gremiumsinitiative und zu allen eingehenden Anzeigen
- Recht auf freie Entscheidung über die Anklageerhebung
- Recht auf freie Entscheidung über ihr Abstimmungsverhalten
- Recht auf Information über alle Abstimmungsergebnisse, spätestens nach Abschluss des Verfahrens
8.2 Pflichten der Gremiumsmitglieder sind:
- Information des Stellvertreters bei Abwesenheit
- Regelmäßiges Aufsuchen der Foren
- Verschwiegenheit über Anzeigen, Forumsinterna und nichtöffentliche Verfahren
- Kein Missbrauch des Gremiumsamtes zur Einschüchterung anderer Mitspieler
- Bindung an die Gremiumsordnung
8.3 Die Rechte und Pflichten finden ihre Grenzen in den gültigen Regeln zum Gremium und/oder in anderen gültigen Regeln von dol2day.
8.4 Stellt ein Gremiumsmitglied eine Pflichtverletzung eines anderen Gremiumsmitglied fest, so teilt er dies dem Gremianten im Forum der Initiative Gremium formlos mit. Sind drei Gremiumsmitglieder der Ansicht, dass ein anderes Mitglied es Gremiums trotz Erinnerung seine Pflichten erheblich oder wiederholt (mindestens drei formlose Mitteilungen) oder mit voller Absicht verletzt, können sie ein internes Disziplinarverfahren gegen dieses Gremiumsmitglied einleiten.
8.5 Das Disziplinarverfahren findet in Form einer geheimen, internen Abstimmung in der Gremiumsinitiative statt, die mindestens sieben Tage dauert und bei der alle Gremiumsmitglieder sowie die Kontrolleure Stimmrecht haben. Die möglichen Sanktionen dabei sind Verwarnung und Ausschluss; die Optionen bei der Abstimmung sind mit Verwarnung, Ausschluss und Freispruch anzugeben. Für die Zuerkennung eines Strafmaßes müssen mindestens 50 % der abstimmenden Personen dieses Strafmaß gewählt haben. Stimmen für ein Strafmaß weniger als 50 % der abstimmenden Personen, werden deren Stimmen dem nächst niedrigeren Strafmaß zugeschlagen, solange, bis 50 % der abgegebenen Stimmen auf ein Strafmaß fallen. Folgende Möglichkeiten ergeben sich daraus:
- Disziplinarverfahren endet mit Freispruch.
- Disziplinarverfahren endet mit Verwarnung, welche zwei Monate gültig bleibt.. Kommt es in dieser Zeit zu einer zweiten Verwarnung, so gilt dies als Ausschluss.
- Disziplinarverfahren endet mit Ausschluss. In diesem Fall bittet das Gremium die Redaktion mit Begründung um Ablösung des betroffenen Gremiumsmitglieds. Die Redaktion entscheidet darüber endgültig.
Die Redaktion entscheidet bei ausgeschlossenen Gremiumsvertreter ob diese nach einer angemessenen Zeit wieder Mitglieder des Gremiums werden dürfen.
9. Inkrafttreten, Gültigkeit
9.1 Diese Gremiumsordnung tritt mit der Verabschiedung durch ein Doliszit in Kraft. Soweit Teile der Gremiumsordnung technischer Voraussetzungen bedürfen, treten sie erst mit deren Realisierung in Kraft.
9.2 Ab diesem Zeitpunkt ist die Gremiumsordnung für alle dol2day-Mitgleider verbindlich. Frühere Bestimmungen für Gremium und Gremiumsverfahren werden damit ungültig.
9.3 Widersprechen später verabschiedete Doliszite oder eine dol2day-Verfassung einzelnen Bestimmungen dieser Gremiumsordnung, so werden die betroffenen Bestimmungen ungültig, nicht jedoch die Gremiumsordnung insgesamt.
Anhang:
Zwischenschritte bei den Bimbes-Strafen:
- 05 % = max. 100.000 Bimbes
- 10 % = max. 200.000 Bimbes
- 15 % = max. 300.000 Bimbes
- 20 % = max. 400.000 Bimbes
- 25 % = max. 500.000 Bimbes
- 30 % = max. 600.000 Bimbes
- 35 % = max. 700.000 Bimbes
- 40 % = max. 800.000 Bimbes
- 45 % = max. 900.000 Bimbes
- 50 % = max. 1.000.000 Bimbes
Rechtsmittelbelehrung:
Du hast das Recht dir ein Mitglied der Initiative Anwalt (§§) als Rechtsbeistand zu bestellen. Willst oder kannst Du keinen persönlich benennen, so kannst Du die Ansprechpartner der Initiative §§ bitten, Dir einen Anwalt zuzuteilen. Mit der Anklageerhebung beginnt eine fünftägige Frist, innerhalb derer Du zu den Vorwürfen Stellung beziehen kannst. Du erhältst hierzu Zugang zum Verfahrensthread Deines Falls im Gremiumsforum. Achtung: Das Verfahren ist nach der Gremiumsordnung öffentlich (Ausnahmen siehe Punkt 4.4); Du und Dein Anwalt habt jedoch das Recht bei den Gremiumskontrolleuren unter Angabe von Gründen ein nichtöffentliches Verfahren zu beantragen.